Änderung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie: Verordnungen im Rahmen der Fernbehandlung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie zu ändern. Mit Inkrafttreten zum 11. März 2023 sind jetzt ärztliche Konsultationen per Videosprechstunde möglich.

Mit der Änderung in § 3 Absatz 1a der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie kann nach einem ersten persönlichen Kontakt zwischen Versichertem und verordnungsberechtigter Person, die darauffolgende Konsultation in Form einer Videosprechstunde erfolgen. Demnach ist die mittelbar persönliche Konsultation dann zulässig, wenn dies aus ärztlicher oder psychotherapeutischer Sicht unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorgaben vertretbar ist.

Dies setzt insbesondere voraus, dass

1. sowohl die oder der Versicherte als auch die verordnungsberechtige Person persönlich bekannt sind,

2. die Erkrankung eine Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde nicht ausschließt und

3. es sich um eine Folgeverordnung handelt.

Wenn eine hinreichend sichere Beurteilung der Verordnungsvoraussetzungen im Rahmen der Videosprechstunde nicht möglich ist, ist von einer Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde abzusehen und auf einer unmittelbar persönlichen Untersuchung zu verweisen.

Es besteht kein Anspruch auf die Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde und die oder der Versicherte muss im Vorfeld über die eingeschränkten Möglichkeiten bei der Befunderhebung im Rahmen der Videosprechstunde aufgeklärt werden.

Auch die Ausstellung von Folgeverordnungen nach einem vorherigen telefonischen Kontakt zwischen Verordner*in ist jetzt in Ausnahmefällen zulässig, wenn der aktuelle Gesundheitszustand bereits im Rahmen einer unmittelbar persönlichen Behandlung oder einer Videosprechstunde erhoben wurde und keine weitere Ermittlung verordnungsrelevanter Informationen erforderlich ist.