Jetzt Antrag stellen für Überbrückungshilfen III Plus

Mit dem staatlichen Hilfsprogramm sollen Corona-bedingte, wirtschaftliche Einbußen bei Unternehmen aller Branchen abgefedert werden. Antragsfrist ist der 31. Oktober 2021.

Was sind die „Überbrückungshilfen III  Plus“ und wer ist antragsberechtigt?

Nach Angaben der Bundesregierung wurden die bestehenden Überbrückungshilfen erneut verlängert und angepasst. Fixkostenzuschüsse werden auch bei gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen für Monate mit Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Förderzeitraum zwischen Juli und September 2021 gefördert.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist die Möglichkeit, steigende Personalkosten für aus Kurzarbeit zurückgeholte Beschäftigte abzufedern. Insolvenzgefährdete Unternehmen sollen mit gezielten Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen gestützt werden.

Weiter gefördert werden bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und im Bereich der Digitalisierung.

Der Förderzeitraum umfasst den 1. Juli bis 30. September 2021. Die Antragsstellung endet zum 31.10.2021.

 Was hat sich im Vergleich zu den „Überbrückungshilfen III“ geändert?

  • Förderzeitraum: 1. Juli bis 30. September 2021
  • „Restart-Prämie“: Einführung einer Personalkostenhilfe für Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen.
  • Erhöhung des Vorschusses der Neustarthilfe Plus für Soloselbständige (Betriebskostenpauschale) auf bis zu 4.500 Euro für Juli bis September 2021 als Alternative zur Überbrückungshilfe III Plus für Soloselbständige, die ansonsten keine Fixkosten geltend machen können.
  • Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:
    • Für die Reisebranche durch Fortführung der Anschubhilfe (alternativ zur neuen „Restart-Prämie“).
    • Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche durch Erstattung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum Januar bis August 2021 sowie Fortführung der Anschubhilfe (alternativ zur neuen „Restart-Prämie“).
    • Fortführung der Sonderregelung zu Abschreibungen von Warenbeständen für Hersteller, Großhändler, Einzelhändler und professionelle Verwender.
  • Erhöhung des Vorschusses der Neustarthilfe Plus für Soloselbständige (Betriebskostenpauschale) auf bis zu 4.500 Euro für Juli bis September 2021 als Alternative zur Überbrückungshilfe III Plus für Soloselbständige, die ansonsten keine Fixkosten geltend machen können.

Wie viel wird erstattet?

Erstattet werden weiterhin:

  • bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch
    (Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019). Junge Unternehmen können andere Vergleichsumsätze heranziehen (Infos dazu hier).

Allgemeine Infos zu den Überbrückungshilfen III Plus finden Sie hier und im Anhang.

Zudem finden Sie hier die FAQ´s zu den Überbrückungshilfen.