Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass einem syrischen Wehrdienstverweigerer, der in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte, zu Unrecht lediglich der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde. Ihm hätte stattdessen der Flüchtlingsschutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden müssen. Welche Folgen hat diese Entscheidung für die Beratungspraxis? Was muss bei neuen, was bei laufenden Asylverfahren beachtet werden? Und was sind die Voraussetzungen für einen Asylfolgeantrag?
Achtung: Antragsfrist (19. Februar 2021) beachten!
Die vorliegende Arbeitshilfe, die die Rechtsanwältin Oda Jentsch für den Paritätischen Gesamtverband und den Paritätischen Berlin verfasst hat, soll dabei helfen, diese Fragen in der Beratungspraxis besser beantworten zu können.
Arbeitshilfe zum Download
Hier finden Sie die Arbeitshilfe aus dem Bereich Flucht und Migration "Anspruch auf Flüchtlingsstatus statt subsidiärem Schutz für syrische Wehrdienstverweigerer? Eine Handreichung zum Verfahren für syrische Staatsangehörige nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2020, Az.: C-238/19" zum Download.