Duch die im Sozialschutz-Paket II vorgenommene Änderung an § 241c SGB III "beträgt das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020
1. für Arbeitnehmer*innen, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden (weil sie Kinder haben), ab dem vierten Bezugsmonat 77 Prozent und ab
dem siebten Bezugsmonat 87 Prozent,
2. für die übrigen Arbeitnehmer*innen ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum, wenn die Differenz zwischen Soll-und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen.“
Das gesamte Sozialschutz-Paket II finden Sie hier. Die beschriebene Regelung findet sich auf der Seite 9 unter Artikel 1 Nr. 2.