In der Allgemeinverfügung heißt es unter Punkt
B. Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit
1. Abweichend von § 3 ArbZG kann bei den unter Buchstabe A. Nr. 1. genannten Tätigkeiten sowie bei
a) Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
b) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
c) in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, …
die zulässige tägliche Arbeitszeit auf maximal 12 Stunden je Tag verlängert werden.
Nach Aussage des LaGuS umfasst der Begriff „anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen“ auch die stationäre Einrichtungen zur Hilfe zur Erziehung.
Die Allgemeinverfügung finden Sie auf unserer Homepage unter:
https://www.paritaet-mv.de/corona/neueinstellungen-13-kw.html