Außerdem wurde zu den Festlegungen nach 150 Abs. 3 eine Anlage erlassen, mit der das Nachweisverfahren konkretisiert wird.
Aktualisierung der Kostenerstattungs-Festlegungen gem. § 150 Abs. 3 und Abs. 5aSGB XI
Abgesehen von der Neuregelung zu Nachweisverfahren und Fristen sind die Aktualisierungen in den Festlegungen für Pflegeeinrichtungen und für zugelassene Unterstützungsangebote inhaltlich gleich:
- Ziffer 2 Abs. 2: von den erstattungsfähigen Personalmehraufwendungen werden die bisher aufgeführten „Honorarkräfte“ gestrichen.
- Ziffer 2 Abs. 3: die Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit wird mit Verweis auf bestehende gesetzliche Regelungen ausdrücklich aufgenommen: Im Rahmen des Erstattungsverfahrens werden daher nur solche Mehraufwendungen für Sachmittel und Personal erstattet, deren Einsatz und Kosten wirksam und wirtschaftlich sind und die das Maß des Notwendigen nicht übersteigen.
- Ansprüche von Pflegeeinrichtungen aus 2020 waren bis zum 31. März 2021 geltend zu machen; Ansprüche aus dem laufenden Jahr sind bis spätestens drei Monate nach Beendigung der Schutzschirm-Regelungen nach § 150 Abs. 6 geltend zu machen.
- Für zugelassene Pflegeeinrichtungen ist in Ziffer 5 neu vorgesehen, dass Nachweisverfahren durch die Pflegekassen bei mindestens jeder zehnten Pflegeeinrichtung durchzuführen sind.
- Näheres zum Nachweisverfahren wird in einer neuen Anlage zu den Kostenerstattungs-Festlegungen nach geregelt. Dabei wird unterschieden, ob ein Nachweisverfahren direkt im Zuge der Antragsstellung („antragsbezogene Nachweisverfahren“) oder im Nachgang einer erfolgten Kostenerstattung („nachgelagertes Nachweisverfahren“) durchgeführt wird.
- Für eine strukturierte Nachweisführung im nachgelagerten Verfahren soll eine Muster Excel-Datei des GKV verwendet werden.
Aktualisierung Festlegungen zur Kostenerstattung von PoC-Antigentests
Die aktualisierten Kostenerstattungs-Festlegungen TestV wurden an die Regelungen der TestV (Stand 8. März) und an die Neuregelungen durch EpiLage-Fortgeltungsgesetz angepasst. Diese Anpassungen betreffen insbesondere:
- Ziffer 6 Abs. 3: erstattungsfähige Sachkosten für die Bestellung von PoC-Antigentests betragen ab
- Ziffer 3 Abs. 2: die erstattungs-fähige Höchst-Bestell-Menge wird durch den verbleibenden Zeitraum der Dauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite begrenzt. Der Bundestag hat die epidemische Lage bis Ende Juni 2021 festgestellt, eine Verlängerung gemäß § 5 Abs. 1 IfSG möglich.
Die aktualisierten Unterlagen zur Kostenerstattung umfassen neben den Festlegungen auch die Erstattungsformulare und sind in der jeweils aktuellen Fassung der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes zu entnehmen.