In die FAQ werden folgende neuen Fragen beantwortet:
- Wie erfolgt die Berechnung des Zuschusses, wenn in dem zu betrachtenden 12-monatigen Zeitraum auch Monate liegen, in denen bereits Zuschüsse nach dem SodEG gezahlt worden sind?
- Orientiert sich die Zuschusshöhe für die Reha-Kliniken, soweit sie von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) belegt sind, an einem Vergleich der aktuell und im Vorjahreszeitraum stationär behandelten Patient*innen (wie bei § 111d SGB V COVID 19-Krankenhausentlastungsgesetz) oder an den im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten Zahlungen im Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 SodEG mit dem Leistungsträger?
- Handelt es sich bei der Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen („KMU-Überbrückungshilfe“) und den künftig hierzu ergänzend zu gewährenden „Zuschüssen für Einrichtungen der Behindertenhilfe und Inklusionsunternehmen“ (sog. „100 Mio. Euro - Programm“) um „Zuschüsse des Bundes und der Länder an soziale Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen“ im Sinne des § 4 Satz 1 Nummer 4 SodEG, sodass sie auf Zuschüsse nach dem SodEG angerechnet werden?
Außerdem wurde die Frage "Können auch Krankenhäuser einen Zuschuss nach dem SodEG erhalten?" präzisiert.
Neu eingefügte und veränderte Fragen und Antworten sind gelb gekennzeichnet.
Die FAQ finden Sie hier.
Sie werden zeitnah auf der Homepage des BMAS unter www.bmas.de/soziale-dienstleister zu finden sein.
von Joachim Hagelskamp, Der Paritätische Gesamtverband