Pflegereform - Umsetzungsstand von Änderungsanträgen zum GVWG

Es ist ungewiss, ob und in welchem Umfang der Gesetzgeber zum Ende der Legislaturperiode einzelne Elemente einer Pflegereform umsetzen wird. Das Gesetzgebungsverfahren zum GVWG wurde in den Juni hinein verlängert, um kurzfristig gestellte Änderungsanträge in maßgeblichen Gremien zu erörtern.

Ursprünglich sollte das „Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz“ (GVWG) in zweiter und dritter Lesung in der vergangenen Woche im Bundestag verabschiedet werden. Aufgrund von Änderungsanträgen mit Bezügen zur Pflegereform, die Anfang Mai ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurden, wurde dieser Fahrplan umgestellt.

Vorgesehen ist nun die Erörterung der Änderungsanträge im Regierungskabinett am 26. Mai 2021 und die Einbindung des Gesundheitsausschusses des Bundestags am 31. Mai 2021. Auf dieser Basis könnte dann eine Verabschiedung von Neuregelungen im Bundestag am 10. bzw. 11. Juni 2021  erfolgen.

Stückwerl statt umfassende Pflegereform
Welche konkreten Formulierungen dann zur Debatte stehen, bleibt abzuwarten. Sicher ist jedoch: eine umfassende Pflegereform wird es in dieser Legislaturperiode nicht geben. Im Raum steht die Frage, ob es überhaupt Sinn macht, auf den letzten Metern und in Wahlkampfstimmung einzelne Reformelemente als Stückwerk zu verabschieden. Oder sollten konkreten Inhalte für eine notwendige Reform der Pflegeversicherung nicht besser in der künftigen Legislaturperiode mit neuen Köpfen erarbeitet, öffentlich diskutiert und verantwortet werden?

Wichtige Reformthemen
Mit den Änderungsanträgen zum GVWG werden einige wesentliche Themen angestoßen, die in einer umfassenden Reform geregelt werden müssten: Begrenzung von Eigenanteilen pflegebedingter Kosten, bessere Entlohnung von Mitarbeitenden in der Pflege und eine verbesserte Personalausstattung in der vollstationären Pflege, Beteiligung der SGB-V-Kasse an den Kosten der Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen.

Andere Reformthemen, wie die Beteiligung der Bundesländer an den Investitionskosten, die Erhöhung von Leistungsbudgets für Pflegebedürftige sowie regelmäßige Anpassungen dieser Budgets sind demgegenüber nicht Gegenstand der Anträge. Der ambulante Bereich wird weitgehend ausgeblendet. Positiv anzumerken ist, dass die angedrohte Kürzung von Leistungsbudgets für die Tagespflege bei gleichzeitiger Inanspruchnahme ambulanter Pflegeleistungen nicht in das laufende Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde.

Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils in der vollstationären Pflege  / § 43c SGB XI:
Mit einem neuen § 43c soll ab dem 1. Juli 2021 eine Begrenzungsregelung für pflegebedingte Eigenanteil eingeführt werden: Je länger eine pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim lebt, desto geringer soll der pflegebedingte Eigenanteil in der stationären Langzeitpflege sein. Demnach erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die seit mehr als 12 Monaten vollstationäre Leistungen beziehen, künftig einen Leistungszuschlag in Höhe von 25 Prozent ihres zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils.  Ab dem dritten Jahr in stationärer Langzeitpflege steigt dieser Zuschlag auf 50 Prozent und ab dem vierten Jahr dauerhaft auf 75 Prozent.

Tarifliche Entlohnung (Konzertierte Aktion Pflege) / §§ 72 Abs. 3, 3a und b; 82c SGB XI:
Aus Sicht des Paritätischen geht das grundsätzliche Anliegen, die Vergütung von in der Pflege Beschäftigten auf das Niveau tariflicher Entlohnung anzuheben, in die richtige Richtung. Dennoch bleibt die Konzeption in den Änderungsanträgen hinter der bislang geltenden, klaren Regelung zurück, wonach Gehälter bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden dürfen.

Im Falle der Tarifbindung soll die Refinanzierung der tarifvertraglich vereinbarten Entlohnung zwar, wie bisher auch, nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden dürfen. Außerhalb einer Tarifbindung sollen jedoch tariflich orientierte Entlohnungen nur dann refinanzierbar sein, wenn sie einer regional üblichen tariflichen Entlohnung entsprechen. Die vorgeschlagene Konzeption entfernt sich damit von geltenden Grundsätzen und würde insgesamt einen Rückschritt gegenüber dem Status Quo bedeuten.

Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens (Konzertierte Aktion Pflege) / § 113c SGB XI:
Die Begrenzung der Eigenanteile ist für die Umsetzung der Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen nach § 113c SGB XI immanent. Im Großen und Ganzen orientiert sich die Umsetzung in § 113c SGB XI an der auf Basis eines Beschlusses der Konzertierten Aktion Pflege erarbeiteten „Roadmap zur Verbesserung der Personalsituation in der Pflege und zur schrittweisen Einführung eines Personalbemessungsverfahrens für vollstationäre Pflegeeinrichtungen“.

Forderung nach verbindlicher Bemessung von Personalbedarf
Zu begrüßen ist, dass das wissenschaftlich fundierte Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben für vollstationäre Pflegeeinrichtungen nun gesetzlich verbindlich eingeführt werden soll. Diese gesetzliche Festschreibung hatte der Paritätische explizit gefordert. Hinsichtlich der nun beschriebenen Umsetzung gibt es allerdings diversen Verbesserungs- und Klärungsbedarf. Insbesondere sollte das hinter dem sog. „Algorithmus 1“ und später auch „Algorithmus 2“ liegende Rechenmodell – mit allen seinen Parametern, wie z.B. der konkreten Nettojahresarbeitszeit und den weiteren Einstelloptionen – transparent und nachvollziehbar offengelegt werden, damit es in der Praxis überprüft werden kann.

In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die aktuellen Personalausbaustufen nach § 8 Absatz 6 und § 84 Absatz 9 SGB XI noch längere Zeit im Aufbau zusätzlicher personeller Ressourcen benötigen. Es ist aktuell nicht gesichert, dass die dafür benötigten schulischen Ausbildungskapazitäten zur Verfügung stehen werden. Insbesondere sind auf Landesebene Maßnahmen erforderlich, um eine ausreichende Zahl an Ausbildungskapazitäten für Assistenzkräfte sicherzustellen.

Pauschale Beteiligung der GKV an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege / § 37 Absatz 2a S. 1 und 2 SGB V:
Aktuell sind die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege für Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge einschließlich der pflegebedingten Aufwendungen und Aufwendungen der sozialen Betreuung über § 43 SGB XI abgegolten. Mit dem neuen § 37 Absatz 2a S. 1 und 2 soll die pauschale Beteiligung der GKV an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in Höhe von 640 Mio. Euro geregelt werden.

Der Paritätische weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass dies nur ein erster Schritt im Zusammenhang mit der systemgerechten Finanzierung der Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen aus der GKV sein kann. Die Forderung lautet, dass die medizinische Behandlungspflege, deren Kosten nach unterschiedlichen Quellen auf ca. drei Mrd. Euro geschätzt wird, vollumfänglich aus dem SGB V zu refinanzieren ist.

Die Änderungsanträge zum GVWG mit Vorschriften im SGB XI finden Sie hier.

Die Änderungsanträge zum GVWG mit Vorschriften im SGB V finden Sie hier.

Die Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands zu den Änderungsanträgen finden Sie hier