Entschädigung Homosexueller nach dem StrRehaHomG

Das strafrechtliche Verbot einvernehmlicher homosexueller Handlungen ist nach heutigem Verständnis in besonderem Maße grundrechts- und menschenrechtswidrig.  Das Bundesamt für Justiz (BfJ) entschädigt Personen, die nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Hand­lungen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurden.

Ziel des Gesetzes ist es, Betroffenen den Strafmakel zu nehmen, mit dem sie bisher wegen ihrer Verurteilung leben mussten. Die bloße Existenz der damaligen Strafvorschriften bis zu deren endgültigen Abschaffung erst im Jahre 1994 bedeutete für die Betroffenen einen starken Einschnitt in ihre persönliche Lebensführung mit teilweise traumatischen Folgen. Das Bundesamt für Justiz ist für die Auszahlung der Entschädigungsleistungen an die Betroffenen zuständig und wurde ebenfalls damit beauftragt, das Gesetz und die Richtlinie einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen.

Informationsflyer mit dem Thema "Verfolgt nach § 175 Strafgesetzbuch?" und "Verfolgt nach § 151 StGB-DDR?", die sich an die in der ehemaligen DDR nach § 151 StGB-DDR verurteilten Frauen richten, sollen daher auf die Entschädigungsmöglichkeit aufmerksam machen. 

Informationen über Entschädigungsmöglichkeiten finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz 

Vordrucke der Antragsformulare befinden sich unter der Rubrik "Service" unter folgendem Link:

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Rehabilitierung/Service/Formulare/Formulare_node.html.