Das 2017 im Zuge des Geldwäschegesetzes eingeführte bundesweite Transparenzregister soll Geldwäsche verhindern oder erschweren. Juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften sowie nichtsrechtskräftige Stiftungen müssen dort Informationen über die "wirtschaftlich Berechtigten" einstellen. Bei Verstößen gegen die Eintragungspflichten drohen seit 2020 empfindliche Strafen.
Nach § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GwG) gilt die Eintragungspflicht aber bereits als erfüllt, wenn sich die für das Transparenzregister relevanten Angaben an anderer Stelle digital abrufen lassen, z.B. im Handelsregister oder im Vereinsregister. Vereine müssen somit in aller Regel keine Eintragungen in das Transparenzregister vornehmen.
Um sicherzugehen, dass keine Eintragungspflicht in das Transparenzregister des Bundes vorliegt, sollten Vereine dennoch kontrollieren, ob alle "wirtschaftlich Berechtigten" im Vereinsregister erfasst sind. Bei Vereinen gelten alle gesetzlichen Vertreter*innen als „fiktive wirtschaftlich Berechtigte“, also insbesondere vertretungsberechtigte Vorstände und Geschäftsführer*innen. Wenn von diesen Personen Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnort im Vereinsregister erfasst sind, gelten damit die Eintragungspflichten für das Transparenzregister als erfüllt. Mit einer Besonderheit: Als wirtschaftlich Berechtigter gilt auch, wer mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert. In einem Vereinen mit nur drei Mitgliedern würden somit alle Vereinsmitglieder als wirtschaftlich Berechtigte gelten und müssten, wenn sie nicht bereits als Vorstand oder Geschäftsführung im Vereinsregister eingetragen sind, zusätzlich im Transparenzregister gemeldet werden.
Achtung: Das Transparenzregister des Bundes sollte nicht mit der Transparenzdatenbank des Landes Mecklenburg-Vorpommern verwechselt werden, die im Zuge des Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetz (WoftG M-V) 2020 eingeführt wurde. Die Eintragungspflichten in die Transparenzdatenbank ergeben sich aus § 12 WoftG M-V.
Das Transparenzregister des Bundes wird vom Bundesanzeiger-Verlag geführt. Der Bundesanzeiger-Verlag ist berechtigt, Gebühren für die Führung des Transparenzregisters zu erheben - selbst in den Fällen, in denen Organisationen durch die oben genannten Ausnahmen garkeine Eintragungen in das Transparenzregister vorgenommen haben.
Mit Wirkung zum 01. Januar 2020 wurde in § 24 Abs. 1 Geldwäschegesetz aber ein Satz eingefügt, wonach Vereinigungen, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne §§ 52 bis 54 Abgabenordnung verfolgen, auf Antrag von der Gebührenzahlung befreit sind (siehe https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__24.html).
Derzeit versenden Betrüger*innen unter dem Namen „Organisation Transparenzregister e.V.“ E-Mails, in denen Empfänger*innen auf die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister gemäß §§ 18 ff. des Geldwäschegesetzes hingewiesen und Bußgelder bei unterbleibender Registrierung angedroht werden. In den E-Mails wird der Eindruck erweckt, man müsse sich kostenpflichtig auf der Internetseite des Vereins registrieren. Das Bundesministerium der Finanzen warnt ausdrücklich davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren, sich auf der Internetseite des Vereins zu registrieren oder gar Zahlungen zu leisten! (siehe Pressemitteilung des BMF: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Ministerium/2020-01-21-warnung-betrug-email-transparenzregister.html).