LIGA-Stellungnahme zum Entwurf des Wohnformen- und Teilhabegesetzes

Das WoTG M-V soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten und das jetzige Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V) ersetzen.

Im Rahmen der Verbandsanhörung hat der Paritätische MV gemeinsam mit der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in MV zum Gesetzentwurf des Wohnformen- und Teilhabegesetz (WoTG M-V) Stellung genommen.

Kritisiert wird insbesondere eine mögliche Einbeziehung von ambulanten Wohngemeinschaften in den Anwendungsbereich des künftigen WoTG M-V. Hier fordert die LIGA eine Schärfung der Begrifflichkeiten und die Klarstellung, dass die sogenannte Anbieterverantwortung für Wohngemeinschaften nur dann gegeben ist, wenn neben dem Mietvertrag auch zwingend ein Pflege- und Betreuungsvertrag mit einem bestimmten Anbieter zu schließen ist (doppelte Abhängigkeit der Nutzenden). 

Auch hinsichtlich möglicher Rechtsfolgen muss eine Nachbesserung zwingend erfolgen. Der aktuelle Entwurf sieht weder Bestandsschutz noch Beurteilungsspielräume der Aufsichtsbehörden vor, falls bestehende ambulante Wohnformen im Widerspruch zur künftigen Rechtslage stehen sollten. Problematisch ist dabei auch, dass die künftige Baunutzungsverordnung bislang nicht einmal im Entwurf vorliegt, so dass der Orientierungsmaßstab fehlt. Insofern ist für bisherige Wohngemeinschaften zwingend Bestandsschutz vorzusehen, falls diese künftig in den Anwendungsbereich des WoTG M-V fallen sollten. Ansonsten könnte die Versorgungslandschaft vor unüberbrückbare Hürden gestellt werden. Schließungen von regionalen Angeboten und eine Verknappung der Versorgungsstruktur werden durch die Anbieter befürchtet.

Kritisiert wird auch, dass der angestrebte Paradigmenwechsel im starren Prüfsystem der zuständigen Heimaufsichten hin zu einem kooperativen Beratungsansatz nicht konsequent angelegt wird. Es fehlen die klaren Konturen für ein kontinuierliches Beratungssystem mit regelmäßigen Schwerpunktprüfungen, die bei Bedarf durch Anlassprüfungen flankiert werden. Das weite Ermessen der Behörde könnte dazu führen, dass die etablierte jährliche Prüfpraxis im vollstationären Bereich fortgeführt wird. Bisher stellt das Gesetz nicht klar, dass Prüfungen immer dann rechtzeitig mit Vorlauf anzukündigen sind, wenn es sich nicht um Anlassprüfungen handelt. Hier wird eine kooperative Verbindlichkeit eingefordert.

Sie finden die LIGA-Stellungnahme und den Gesetzentwurf im Mitgliederbereich unserer Internetpräsenz.