Erster Teil des Jahressteuergesetz zum 01.01.2025 in Kraft getreten

Für die Wohlfahrtspflege wichtigste im Jahressteuergesetz 2024 enthaltenen Regelungen sind die Einführung einer Wohngemeinnützigkeit in der Abgabenordnung (AO) und Änderungen im Bildungsbereich in § 4 Nr. 21 UStG.

Der erste Teil des Jahressteuergesetzes ist zum 01.01.2025 in Kraft getreten. Das Jahressteuergesetz beinhaltet folgende wichtigen Änderungen:

  • In § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO wurde neu eingeführt: „die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen“.
  • Dies bedeutet, dass die vergünstigte Überlassung von Wohnraum an hilfebedürftige Menschen als eigener Zweck gemeinnützig sein kann. Hier empfiehlt es sich, die Satzung zu überprüfen. Die Hilfebedürftigkeit muss nur zu Beginn des jeweiligen Nutzungsverhältnisses vorliegen. Eine regelmäßige Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist nicht vorgesehen. Die entgeltliche Wohnraumüberlassung ist vergünstigt, wenn die erhobene Miete entweder unter der marktüblichen Miete liegt oder lediglich die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der regulären steuerlichen Abschreibungen deckt und keinen Gewinnaufschlag enthält. Der Erwerb von Wohnraum, der unter den genannten Voraussetzungen zur Nutzung überlassen wird, darf aus zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert werden.
  • Mit dem Jahressteuergesetz 2024 ist des Weiteren eine Anpassung in der Rücklagenbildung in § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO vorgenommen worden. Es ist für den Zeitpunkt der Bildung einer Projektrücklage auf den Zeitpunkt der Rücklagenbildung ("ex-ante-Perspektive“) abzustellen.
  • Die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 neu gefasst. Die Neuregelung präzisiert, welche Leistungen im Bildungsbereich von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies betrifft öffentlich als auch private Bildungseinrichtungen sowie Privatlehrer. 

Weitere Informationne entnehmen Sie bitte dem beigefügten Gesetz (Art. 17 und Art. 25).