Neun Monate nach Inkrafttreten des Wohnformen- und Teilhabegesetzes (WoTG M-V) wurde die Wohnformenmindestverordnung (WoMindVO M-V) als Ausführungsverordnung zum WoTG erlassen. Diese Verordnung löst die bislang geltenden drei Verordnungen mit Ausführungsbestimmungen ab. Die Verordnung regelt bauliche Standards, Personelle Anforderungen und Grundsätze der Mitbestimmung für stationäre Pflegeeinrichtungen, Hospize und Wohnformen für Menschen mit Behinderung. Allerdings finden bei weitem nicht alle Vorschriften auf diese unterschiedlichen Wohnformen Anwendung. Überwiegend gelten die Vorschriften ausschließlich für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Wohnformen für Menschen mit Behinderungen. Die Interessenvertretung für Bewohnende gilt ausschließlich für vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
Neu im Anwendungsbereich der Ausführungsverordnung sind sogenannte ambulant betreute Wohnformen in Anbieterverantwortung. Diese Wohnform wurde im WoTG neu definiert, wobei diesbezüglich durch Verordnung ausschließlich bauliche Standards geregelt werden können. Insofern wurde mit Spannung erwartet, welche Ausführungsbestimmungen als bauliche Anforderungen künftig gelten sollen, zumal hier in Mecklenburg-Vorpommern eine Vielzahl von Bestandsangeboten existiert.
Sie Verordnung zur Neuregelung der Mindestanforderungen für Wohnformen wurde am 28.09.2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.