Aussetzung der Tariftreueregelung
Ein zentral Kritikpunkt ist die vorgesehene Aussetzung der Tariftreueregelung für Mitarbeitende in der Pflege. Eine Refinanzierung von Lohnsteigerungen soll künftig gedeckelt auf die jährliche Steigerung der sogenannten Grundlohnsumme erfolgen. Die Grundlohnsumme betrachtet zum September eines Jahres rückblickend die Steigerung der Einnahmen der sozialen Krankenversicherung. Diese Deckelung wird als Rückschritt in vergangene Zeiten und unvereinbar mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgelehnt. Diese Regelung schwächt die ambulante und stationäre Altenpflege anstatt sie zu stärken, auch im Kampf in Konkurrenz zu anderen Sektoren, in denen eine Bezahlung nach tariflichen Regelungen uneingeschränkt möglich ist.
Finanzmaßnahmen im PNOG-Entwurf
Zur Abwendung erheblicher Finanzierungslücken in den kommenden Jahren sieht der Referentenentwurf unter anderem folgende Sparmaßnahmen vor:
- Anhebung der Schwellenwerte in Pflegegrad 1-3 bei der Pflegebegutachtung
- Streichung des Anspruchs auf einen Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1 von bislang 131 Euro bei Einführung eines Sozialraumbudgets ab Pflegegrad 2.
- Beschränkung des geplanten Sozialraumbudgets ab Pflegegrad 2 auf einen hälftigen Betrag während der ersten drei Monate der Anspruchsberechtigung;
- Beschränkung des Anwendungsbereichs des Entlastungsbudgets auf nach Landesrecht zugelassene Unterstützungsangebote – bislang konnte der Entlastungsbetrag auch für die Angebote ambulanter Dienste, Tagespflege und Kurzzeitpflege eingesetzt werden
- Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige
- Regelhafte Dynamisierung von Leistungsbeträgen ab 2028.
Hierzu kritisiert der Paritätische in seiner Stellungnahme gemeinsam mit der BAGFW:
- Eine Veränderung von Schwellenwerten im Begutachtungssystem bedarf einer aktuellen wissenschaftlichen Grundlage und nicht der angeführten Grundlage von 2017, die vor Einführung der neuen Unterteilung in fünf Pflegegrade und Einführung des jetzigen Verständnisses der Pflegebedürftigkeit erfolgte.
- Eine Streichung des jetzigen Entlastungsbetrags / künftigen „Sozialraumbudgets“ für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 und die veränderten Verwendungsmöglichkeiten, hat nicht nur für die Pflegebedürftigen, sondern auch für ambulante Pflegedienste, Tagespflegen und die Kurzzeitpflege existentielle Auswirkungen. Eine Verneinung des Anwendungsbereichs wird insbesondere für ambulante Dienste und teilstationäre Angebote abgelehnt.
- Eine Reduzierung von Rentenversicherungsbeiträgen für pflegende Angehörige wird abgelehnt und eine Finanzierung aus Bundesmitteln an Stelle von Mitteln der Sozialversicherung gefordert.
- Eine regelhafte Dynamisierung der Leistungsbeträge ab 2028 wird begrüßt. Allerdings wird die nun vorgesehene Regelung insofern abgelehnt, als sie für das Jahr 2028 lediglich einen Inflations-Ausgleich i.H.v. 1,35 Prozent ergibt an Stelle der bislang vorgesehenen ca. 8 Prozent.
- Gegenüber einer vorgesehenen Verschiebung von Krediten, die der Bund zur Überwindung von Corona-Hilfen zur Verfügung gestellt hatte, fordert die BAGFW, dass diese notwendigen Unterstützungen von insgesamt ca. 6. Mrd. Euro durch den Bund getragen werden.
- Sachleistungsbudget – bisher Pflegesachleistungen
- Entlastungsbudget – bisher Pflegegeld
- Überbrückungsbudget – Kurzzeitpflege und Hilfe in pflegerischen Akutsituationen
- Sozialraumbudget – bisher Entlastungsbetrag.
Zur Verbesserung der Einnahmenseite soll u.a. Beitragsbemessungsgrenze leicht angehoben, niedrigschwellig Beschäftigungsverhältnisse sollen verbeitragt werden und der Versicherungsbeitrag für Versicherte ohne Kinder soll erhöht werden.
Bislang nicht im Gesetzentwurf enthalten ist eine Neugestaltung des Freibetrags nach § 94 SGB XII, wonach Kinder bzw. Eltern von Pflegebedürftigen erst bei einem Jahreseinkommen i.H.v. 100.000 Euro an den Kosten der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII herangezogen werden. Hier steht eine Neuregelung im weiteren Gesetzgebungsverfahren bzw. in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren im Raum.
Intervalle der Leistungszuschläge § 43c
Die Verlängerung der Verweildauerstufen für Leistungszuschläge in der vollstationären Pflege lehnt die BAGFW ab. Hieraus würde eine Mehrbelastung von Pflegebedürftigen bzw. der kommunalen Träger der Hilfe zur Pflege folgen. Demgegenüber wird gefordert, dass eine Entlastung von Eigenanteilen erfolgt, indem die Länder Kostenübernahmen sowohl im Bereich von Investitionskosten als auch bei der Ausbildungsumlage leisten.
Einführung von Budgets in der ambulanten Pflege
Grundsätzlich wird die Einführung von Leistungsbudgets in der BAGFW-Stellungnahme begrüßt, da sie für Pflegebedürftige mehr Flexibilität in der Inanspruchnahme führt. Die neuen Begrifflichkeiten sind:
Kritisiert wird, dass die „ausgabenneutrale“ Überführung und Neugliederung bisheriger Ansprüche teilweise faktisch zu Kürzungen führt. Dies gilt insbesondere für den bisherigen gemeinsamen Jahresbetrag (für Kurzzeit- und Verhinderungspflege). Im Zusammenhang mit dem diesbezügliche Überbrückungsbudget sind bislang keine klaren Regelungen zu Vorhaltekosten für Notdienste der ambulanten Pflege geregelt. Das Überbrückungsbudget sollte auch für Leistungen von Tages- und Nachtpflegen einsetzbar sein. Hinsichtlich des Sozialraumbudgets wird gefordert, das zugelassene ambulante Dienste dieses Leistungsspektrum weiterhin erbringen, ohne dass Parallelstrukturen aufgebaut werden.
Pflegebegleitung
Die Schaffung eines neuen Anspruchs zur „Pflegebegleitung“ für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 wird durch die BAGFW grundsätzlich begrüßt. Allerdings ist der jetzige Vorschlag des BMG unter entscheidenden Gesichtspunkten anzupassen. Eine grundsätzliche Verortung der Leistung bei den Pflegekassen und Sozialhilfeträger erscheint fragwürdig, inwieweit eine Übertragung der Beratung auf ambulante Dienste als „Dritte“ übertragbar sein kann, ist unklar. Insofern wird gefordert, die vorhandene Beratungskompetenz der ambulanten Pflegedienste umfassend zu nutzen. Eine Verortung der Beratung bei Trägern außerhalb der ambulanten Pflege kann auch durch Konkurrenzdruck und Abwanderung von Pflegepersonal zu einer Schwächung der ambulanten Leistungserbringer führen. Der bislang vorgesehene Kalkulationsbetrag i.H.v. 146 Euro je Pflegebedürftigen pro Jahr erscheint in Anbetracht des Gesamtaufwands deutlich zu niedrig angesetzt, wenn eine sachgerechte Pflegefachliche Begleitung durchgeführt werden soll.
Die detaillierten Stellungnahmen des Paritätischen Gesamtverbands und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) finden Sie hier.
Den Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) finden Sie hier.