Zuwendungsempfängerregister startet 2024

Zum 1. Januar 2024 startet das Zuwendungsempfängerregister, das beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt wird. In dem Register werden Organisationen gelistet, die berechtigt sind, Spender*innen Zuwendungsbestätigungen auszustellen.

Die gesetzliche Grundlage über die Einführung des ZER (Zuwendungsempfängerregister) findet sich im Jahressteuergesetz 2020. Nähere Informationen zum Jahressteuergesetz 2020 finden Sie, wenn Sie diesen Link anklicken

Das Zuwendungsempfängerregister wird als länderübergreifendes Vollregister geführt und ist für jeden einsehbar. Das Zuwendungsempfängerregister umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, ihren Spender*innen Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Künftig soll mit dem Register auch die Voraussetzung für eine elektronische Übermittlung von Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) an die Finanzämter geschaffen werden.

Aufgrund des Abgleichs der Daten zwischen den Finanzämtern und dem Bundeszentralamt für Steuern müssen in der Regel keine Eingaben selbst vorgenommen werden, so dass kein akuter Handlungsbedarf für Vereine und gemeinnützige Körperschaften besteht. Wir empfehlen unseren Mitgliedern jedoch, ab Januar 2024 die veröffentlichten Daten im Zuwendungsempfängerregister zu überprüfen, um bei fehlerhaften Angaben gegebenenfalls Änderungsanträge beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Im Zuwendungsempfängerregister werden u.a. Namen, Anschrift, steuerbegünstige Zwecke, Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheids, der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheids oder des Feststellungsbescheids nach § 60a AO sowie Kontoverbindungen eingeführt werden. Zur Angabe der Kontoverbindungen soll es die Möglichkeit eines Änderungsantrags beim BZSt geben. Dies soll aber erst in einer weiteren Aufbaustufe möglich sein. Das BZSt ist aufgrund von § 60b Abs. 4 AO zur Veröffentlichung der Daten berechtigt. Über die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen hinaus soll es die Möglichkeit geben, freiwillig Angaben zu einer Internet-Adresse zu machen.

Auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern sind erste Angaben zum Zuwendungsempfängerregister ersichtlich, die in den nächsten Wochen ergänzt werden sollen. Informationen dazu finden Sie unter: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Gemeinnuetzigkeit/Zuwendungsempfaengerregister/Zuwendungsempfaengerregister_node.html

Dieser Text wurde auf der Grundlage einer Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbandes erstellt (Ursprungstext siehe hier).