Das aktuelle Schriftstück aus dem BMG hat den Titel „Arbeitsentwurf - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeversicherung (Pflegereformgesetz)“ und umfasst 74 Seiten. Es hat die Form eines Gesetzentwurfes mit einer Vielzahl von Neuregelungen und Änderungsvorschriften zum SGB XI. Allerdings ist das Dokument nicht vollständig: die Begründung zu den Änderungsvorschlägen fehlt weitgehend. Dennoch enthält der Arbeitsentwurf deutliche Hinweise, was ein Referentenentwurf aus dem Ministerium von Gesundheitsminister Spahn bringen wird, falls es in dieser Legislatur dazu kommt. Hier ein erster Überblick zu Regelungsinhalten der vorliegenden Entwurfsfassung:
- Gestaffelte Entlastung bei den Eigenanteilen vollstationär nach dem ersten Jahr um 25% pro Jahr, so dass ab dem 4. Jahr ein Eigen-Anteil von 25% an den Pflegekosten zu tragen wäre
- Leichte Erhöhungen der monatlichen Leistungsbeträge je Pflegegrad und eine verbindliche Regelung zur jährlichen Anhebung um 1,5%
- Investkosten: hier sollen die Länder verbindlich bis zu 100 Euro pro vollstationär versorgtem Pflegebedürftigen beitragen
- Die Zahlung von Löhnen nach Tarif soll weiter gestärkt werden und als Grundvoraussetzung für Versorgungsverträge eingeführt werden
- Der Zeitplan für die Einführung des Personalbemessungssystems wird konkretisiert und Anhaltswerte für die Personalbemessung vorgegeben
- Die Kurzzeitpflege soll neu strukturiert und gestärkt werden: leicht verbesserre Budgetierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege, eigene Parameter für Vergütungsverhandlungen
- In der häuslichen Pflege soll das Profil in der Abrechnung nach Leistungskomplexen vs. Zeitabrechnung geschärft werden; die Angehörigenpflege soll durch verbesserte Anrechnung im Rentensystem gestärkt werden; eine eigene Regelung für Pflegepersonen im Haushalt soll geschaffen werden
- Es soll eine Grundlage zur Stärkung des Ausbaus von Gemeinschaftlichen Wohnformen definiert werden
- Wie auch das Eckpunktepapier sieht nun auch der Arbeitsentwurf eine Kürzung des Anspruchs auf Tagespflege vor, wenn ambulante Sachleistungen in Anspruch genommen werden. Hierzu hatten in Mecklenburg-Vorpommern kürzlich sowohl Vertreter*innen von Kostenträgern als auch des Landes geäußert, dass eine Schwächung der Tagespflegen nicht hinnehmbar sei.
Nochmal: es handelt sich hierbei um einen nicht offiziellen Arbeitsentwurf. Dieser kann dennoch eine gute Diskussionsgrundlage für Träger und Verbände darstellen, um sich auf Postionierungen zu einem künftigen Referentenentwurf vorzubereiten. Diesen Prozess wollen wir mit unseren Mitgliedern gestalten.