Durch Veröffentlichung vom 28. April 2020 war am 1. Mai 2020 die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (4. PflegeArbbV) in Kraft getreten. Bis zum 01.09.2021 wird mit dieser Verordnung eine Angleichung der Mindestentgelte in Ost und West vollzogen sein.
Vom 1. April und 1.Juli 2021 an gelten neue Mindestentgelte. Zum 1. Mai 2021 tritt zudem eine Änderung der Fälligkeitsregelung gemäß § 3 I Satz 2 der 4.PflArbbV in Kraft.
Vom 1. April 2021 an gelten folgende Mindestentgelte (Ost):
Pflegehilfskräfte:
Ab dem 1. April 2021: 11,50€
Pflegehilfskräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung:
Ab dem 1. April 2021: 12,20€
Vom 1.Juli 2021 an gelten folgende Mindestentgelte (Ost):
Pflegefachkraft
Ab dem 1.Juli 2021; 15,00€
Änderung der Fälligkeitsleistung gemäß § 3 I Satz 2
Zum 1. Mai 2021 tritt die Änderung der Fälligkeitsänderung in Kraft:
Das in der 4. PflegeArbbV festgelegte Mindestentgelt wird für die Zeit ab dem 1. Mai 2021 für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war. Im Übrigen wird das Mindestentgelt für die Zeit ab dem 1. Mai 2021 spätestens am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Folgemonats fällig.
Weitere Infos können Sie der Vierten Pflegearbeitsbedingungenverordnung entnehmen.