Veröffentlichung der MuG ambulant im Bundesanzeiger und neue Regelungen zu den Qualifizierungen von Betreuungskräften

Mit den Maßstäben und Grundsätzen in der ambulanten Pflege gehen viele Veränderungen einher. Insbesondere gibt es neue Regelungen zu den Qualifizierungen von Betreuungskräften in ambulanten Pflegediensten.

Die vom Qualitätsausschuss Pflege am 24. Oktober 2023 beschlossenen Maßstäbe und Grundsätze in der ambulanten Pflege (MuG ambulant) wurden im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 17.01.2024 veröffentlicht und treten zum 1. Februar 2024 in Kraft.

Viele Änderungen sind darin eingeflossen, u.a. auch die lang erwarteten Anforderungen an die Betreuungskräfte:

  • Die MuG wurden um zentrale Aussagen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ergänzt bzw. dahingehend geändert.
  • Das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement umfasst nun auch die Erstellung eines Hygieneplans und der ambulante Pflegedienst hält eine schriftliche Regelung zum Umgang mit Beschwerden bzw. ein Beschwerdemanagement vor und wendet es an (1.3).
  • Im Bereich der Weiterbildung können Präsenzphasen nun gemeinsam vor Ort oder in Form von präsenzäquivalenten Online-Veranstaltungen mit entsprechendem Medieneinsatz, der eine direkte Kommunikation zwischen Dozierenden und Teilnehmenden sichergestellt werden (synchrones Lernen) (2.3.2.3).
  • Die Punkte zur Papierdokumentation und elektronischen Dokumentation wurden vollständig überarbeitet und aktualisiert (3.1.4).
  • Das geeignete Personal für pflegerische Betreuungsmaßnahmen wird erstmalig geregelt (2.4.2 - 2.4.4).

Grundsätzlich sind alle Mitarbeitenden betroffen, die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen erbringen. Die Qualifizierung des geeigneten Personals für pflegerische Betreuungsmaßnahmen nimmt Bezug auf die  Richtlinien nach § 53b SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) vom 19. August 2008 zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. Oktober 2022. Danach sind folgende Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungskräfte nachzuweisen:

    • das Orientierungspraktikum,
    • die Qualifizierungsmaßnahme,
    • regelmäßige Fortbildungen bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis.

Es gibt zudem Regelungen zu zur Anrechnung erworbener Qualifikationen und zum Bestandsschutz. Die Mitarbeitenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der aktualisierten MuG ambulant in einem ambulanten Pflegedienst beschäftigt sind und nachweislich mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre pflegerische Betreuungsmaßnahmen im Sinne des § 36 SGB XI unter qualifizierter Anleitung einer Fachkraft erbracht haben, erhalten automatisch eine Anerkennung der Qualifikationsanforderungen.

Die Betreuungskräfte sind regelmäßig und nachweislich fortzubilden.