Gemeinnützigen Vereinen ist es laut BMF-Schreiben unabhängig von ihrem Satzungszweck erlaubt, Spenden im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine entgegenzunehmen und in diesem Bereich zu verwenden. Auch die Mittelweiterleitung an andere steuerbegünstigte Organisationen ist möglich. Es gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung für alle Sonderkonten, die zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden.
Unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft ist es auch, wenn die Körperschaft sonstige vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzen. Bitte beachten Sie aber, dass zivilrechtliche Vorgaben nicht Gegenstand der BMF-Schreiben sind.
Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen im Zusammenhang mit dem Krieg zur Verfügung, so ist eine Zuordnung zum Zweckbetrieb nach § 65 AO sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich unschädlich.
Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Persoal sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze steuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte folgenden Dokumenten des BMF zum Download
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten (249 KB)