Verlängerung der Corona Sonderregelungen für Vereine und Stiftungen bis Ende August 2022

Der Bundestag hat die Sonderregelungen für Vereine verlängert, nach denen Mitgliederversammlungen auch in digitaler und hybrider Form durchführt werden können, selbst wenn dies die Vereinssatzung nicht explizit vorsieht.

Der Bundestag hat am 7. September 2021 das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bis Ende August 2022 verlängert. 

Diese Verlängerung findet sich etwas versteckt im „Aufbauhilfegesetz 2021“ in Artikel 15.

Dort ist Folgendes geregelt:

•    § 7 des GesRuaCOVBekG wird in den Absätzen 1 bis 3 ersetzt durch die Verlängerung "bis einschließlich 31. August 2022".
•    § 7 Abs. 5 heißt künftig: "§ 5 ist nur anzuwenden auf

  1. bis zum Ablauf des 31.8.2022 ablaufende Bestellungen von Vorständen von Vereinen, Parteien und Stiftungen und von sonstigen Vertretern in Organen und Gliederungen von Parteien sowie
  2. Versammlungen und Beschlussfassungen, die bis zum Ablauf des 31.8.2022 stattfinden".

In der Folge führen die oben genannten Änderungen zu einer Verlängerung der bestehenden Ausnahmeregelung für Vereine, die es ermöglicht, Mitgliederversammlungen bis Ende August 2022 auch weiterhin in digitaler bzw. in hybrider Form durchzuführen, selbst wenn dies in der Vereinssatzung nicht explizit vorgesehen ist.