Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) in MV

Mit einem Erlass hat das Sozialministerium MV die Grundlage zur Umsetzung des SodEG geschaffen. Das SodEG bietet Finanzhilfen für Einrichtungen aus den Bereichen SGB VIII, SGB IX und SGB XII, die ihre Leistungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht oder nicht vollumfänglich erbringen konnten.

Am 7. April 2020 wurde vom Sozialministerium ein Erlass zur Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) in Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.

Der Erlass legt zum einen die zuständigen Behörden für die Antragsstellung und -bearbeitung fest, zum anderen ermöglicht er einen Zuschuss für die Träger in Höhe von bis zu 100 Prozent der durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten abgerechneten Leistungen.

In der Erlass-Begründung wird darauf hingewiesen, dass die SodEG-Zuschüsse nachrangig zur Abrechnung von Leistungen aus der vorhandenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen sind. Das bedeutet: Wenn Leistungen erbracht wurden, sind diese zunächst über vorhandene Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen abzurechnen. Konnten Leistungen nicht oder nicht vollständig erbracht werden, ermächtigt der Erlass die Kostenträger zur Zahlung von bis zu 100 Prozent der durchschnittlichen Vergütung der letzten zwölf Monate.

In der Erlass-Begründung wird weiter darauf hingewiesen, dass die konkrete Bestimmung der Höhe des Zuschusses im Einzelfall im Ermessen des zuständigen Leistungsträgers liegt. Zudem sind die Zuschüsse des SodEG nachrangig zu möglichen anderen Ausgleichszahlungen, insbesondere nachrangig zum Kurzarbeitergeld und zu den Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz, zu nutzen.

In einem Informationsschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum SodEG heißt es auf Seite 16 in Absatz V, Punkt 2 jedoch:

„Es wird erwartet, dass vorrangige Leistungen in Anspruch genommen werden. Aufgrund der Einmaligkeit der krisenhaften Situation kann jedoch nicht in jedem Fall von einer lückenlosen Inanspruchnahme von vorrangigen Hilfen ausgegangen werden. Außerdem ist die Verfügbarkeit von vorrangigen Maßnahmen der Bestandssicherung nicht allein von dem Geschick der sozialen Dienstleister abhängig, sondern von vielen weiteren Faktoren, die im Falle einer unerwarteten Krise nicht verallgemeinernd vom Gesetzgeber ausgeschlossen werden können.“

Diese Ausführungen des BMAS helfen ggf. bei der Argumentation, wenn vorrangige Hilfen (z. B. Kurzarbeit) nicht vollumfänglich durch den Träger genutzt wurden oder genutzt werden konnten. Den Link zum genannten Schreiben finden Sie unten.

Weiter ist zu beachten, dass das SodEG nachträgliche Rückforderungen an Träger vorsieht, denen ein „zu Viel“ an Zuschüsse gewährt wurde. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass Träger mehrfache Förderungen in Anspruch nehmen (z. B. durch Kurzarbeitergeld und SodEG).

Zuständig für das Antrags- und Bewilligungsverfahren sind für SGB VIII-Leistungen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, für SGB IX-Leistungen die Eingliederungshilfeträger und für SGB XII-Leistungen die Sozialhilfeträger. Weitere Informationen zum Antragswesen und zur Umsetzung des SodEG sollten nun von den Leistungsträgern kommen.

Die gesetzlichen Regelungen des SodEG sehen vor, dass die Träger als Voraussetzung für die Bewilligung von Finanzhilfen zunächst ihre Bereitschaft erklären müssen, alle ihnen zur Verfügung stehenden personellen wie sachlichen Ressourcen für einen Einsatz zur Bewältigung der Pandemie grundsätzlich zur Verfügung zu stellen. 

Der Erlass tritt rückwirkend zum 28. März 2020 in Kraft und zum 30. September 2020 außer Kraft.

Die wichtigsten Dokumente zum SodEG finden Sie hier: