Der Bund hat den Ländern finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, damit diese für kleine und mittelständische Unternehmen sogenannte "Überbrückungshilfen" anbieten können.
Ziel der Überbrückungshilfe ist es, Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie hohe Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und sie so in der Existenz zu sichern.
Zu den Antragsberechtigten zählen auch gemeinnützige Organisationen - auch wenn dies aus den Informationsmaterialien nicht ganz eindeutig hervorgeht. In einer Bundestagsdrucksache stellt die Staatssekretätin aus dem Bundeswirtschaftsministeriums dar, dass gemeinnützige Organisationen bei den Überbrückungshilfen sogar "privilegiert" werden, da Überbrückungshilfen bei gemeinnützigen Organisationen sogar für jede einzelne Betriebsstätte beantragt werden können. Die entsprechenden Ausführungen in der Bundestagsdrucksache finden Sie auf Seite 31 (von uns gelb markiert).
Weitere Informationen zu den Überbrückungshilfen finden Sie in einem Eckpunktepapier des Bundeswirtschaftministeriums und auf der Internetseite des Landesförderinstituts MV.