Adressat des Schreibens vom 9. April 2020 sind die Obersten Finanzbehörden der Länder. Voraussetzung ist hiernach, dass die Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Refinanzierung für den Bereich Pflege ist derzeit noch offen. Der Paritätische hatte u.a. mit Pressemeldungen vom 1. April 2020 und 7. April 2020 verdeutlicht, dass Zuschüsse für Pflegepersonal unbürokratisch und zügig zur Verfügung gestellt werden müssen; der Pflege-Schutzschirm habe den Weg dafür frei gemacht. Ob eine Refinanzierung tatsächlich im Rahmen der Erstattung nach § 150 Abs. 2 SGB XI erfolgen kann, bedarf der Klärung auf Bundesebene. Hierfür sind weitere Gespräche anberaumt, die bis Anfang Mai zu einem Ergebnis führen sollen. Die Leistungserbringerverbände setzen sich dafür ein, dass eine solche Prämie nicht nur Pflegekräften, sondern auch Hauswirtschaftskräften zugute kommen soll.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.04.2020 finden Sie hier als PDF.
Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen bis 1500 Euro
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