Stellungnahme: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz – GDAG)

Mit dem Gesetzentwurf eines Gesundheits-Digitalagentur-Gesetzes erhält die zur Digitalagentur ausgebaute Gesellschaft für Telematik die Zuständigkeit für die Festlegung von Standards der Benutzerfreundlichkeit der Komponenten, -dienste und Anwendungen der TI. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat dazu Stellung genommen.

Der Bundestag hat am 17. Oktober 2024 erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz) beraten. Mit einer neuen Digitalagentur soll die technische Transformation im Gesundheitswesen effektiver umgesetzt werden. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hatte zu dem Referentenentwurf Stellung genommen.

Die BAGFW begrüßt, dass eine Digitalagentur mit dem neuen Mandat sicherzustellen hat, dass die Standards eingehalten und bestehende Nutzungshürden zur Steigerung der Wirksamkeit digitaler Anwendungen im Markt beseitigt werden. Kritisch bewertet sie, dass sich der Gesetzgeber der Möglichkeit, Aufträge an die gematik zur Steuerung und Gestaltung des Digitalisierungsprozesses im Gesundheitswesen zu vergeben, enthebt.

Die BAGFW hat aus der Perspektive der Pflege Stellung genommen und sieht fünf zentrale Änderungsbedarfe: 

• Die BAGFW spricht sich klar dafür aus, dass die Aufgaben, zu denen die Digitalagentur beauftragt wird einschließlich der entsprechenden Fristsetzungen, auch künftig durch den Gesetzgeber festgelegt werden müssen. Eine Selbststeuerung der Digitalagentur durch eine Roadmap, die lediglich von der Gesellschafterversammlung der Digitalagentur genehmigt werden muss, ist nicht akzeptabel.

• Der Beirat der gematik soll künftig auch am Roadmap-Prozess, der die gesetzlichen Aufträge an die gematik ersetzen soll, durch Anhörungs- bzw. Stellungnahmerechte beteiligt werden. Es bedarf daher einer entsprechenden Ergänzung in § 318 SGB V.

• Die Fristen für die Umsetzung der Vorgaben für die Bereitstellung von Daten und Informationsobjekten in der ePA sollen weiterhin vom Gesetzgeber in einer Rechtsverordnung des BMG mit Zustimmung des Bundesrats festgelegt werden und nicht der Digitalagentur überantwortet werden.

• Die BAGFW unterstützt vollumfänglich die Einführung des TI-Messengers, der viele Vorteile bieten wird. Zum jetzigen Zeitpunkt sollte die Nutzung des TI-Messengers gleichwohl noch nicht verpflichtend sein, denn dadurch wären Einrichtungen gezwungen, stets mehrere Kommunikationskanäle zu den Versicherten zu prüfen und zu bearbeiten, was eine nicht zu leistende zusätzliche Anforderung in einer höchst angespannten Personalsituation darstellt. 

• Als zusätzlichen Änderungsbedarf fordert die BAGFW, der Pflege einen Zugriff auf den E-Rezept-Fachdienst zu geben, damit Pflegeeinrichtungen in die Lage versetzt werden das beauftragte Medikamentenmanagement für die von ihnen versorgten Versicherten auf digitalem Weg zu übernehmen.

Ein zusätzlicher Änderungsbedarf sieht die BAGFW beim eRezept: 

Derzeit ist die digitale Übermittlung von E-Rezepten für Pflegebedürftige, die in stationären Pflegeeinrichtungen sowie durch ambulante Pflegedienste betreut werden, nicht möglich. Im Gesetzgebungsprozess eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit ist zwar eine Aufhebung des Zuweisungsverbotes im Kontext der Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen vorgesehen, ein Ermöglichen digitaler Übermittlung von E-Rezepten aus Arztpraxen an ambulante Pflegedienste ist jedoch weiterhin nicht vorgesehen.

Eine volldigitale Lösung wäre sowohl für Arztpraxen als auch für die Pflege und Apotheken eine notwendige Arbeitserleichterung, da in diesem Fall das physische Versenden oder Abholen der Tokenausdrucke entfallen könnte. Die Pflegeeinrichtungen benötigen dafür so schnell wie möglich den Zugriff auf den Fachdienst, um E-Rezepte im Auftrag der Patient*innen einer favorisierten Apotheke direkt zuweisen zu können. In diesem Prozess gibt es keinen Medienbruch und alle Teilnehmer - Arztpraxis, Pflege-einrichtung, Apotheke und ggf. Patienten - können die Verordnungen transparent digital nachvollziehen.