SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel veröffentlicht, die ab August gilt. Die Arbeitsschutzregel konkretisiert die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz während der Corona-Pandemie.

Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel konkretisiert die für die Dauer der Pandemie zusätzlich erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen in den Betrieben sowie die allgemeinen Maßnahmen, die bereits im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard beschrieben worden sind.

Der Arbeitsschutzstandard sowie die neue Arbeitsschutzregel können sowohl auf der Homepage des BMAS als auch der Bundesregierung heruntergeladen werden:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/neue-sars-cov-2-arbeitsschutzregel.html

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/corona-arbeitsschutzregel-1775870

Die Arbeitsschutzregel konkretisiert auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetz (Arb-SchG) und der Verordnungen zum ArbSchG den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS. Dieser ist nach wie vor (auch) einzuhalten. Ebenso sind die Empfehlungen des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2 weiterhin zu berücksichtigen, die beispielsweise für stationäre oder ambulante Pflegeeinrichtungen Hinweise enthalten.

Ziel der Arbeitsschutzregel ist es, die Gesundheit der Beschäftigten in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes wirkungsvoll zu schützen. Daher ist der zeitliche Anwendungsbereich der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel befristet auf den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Ergeben sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die Einfluss auf die notwendigen Schutzmaßnahmen haben, wird die Regel angepasst.

Auf die Frage „Gilt der BGW-Versicherungsschutz, wenn Vorgaben und Regeln nicht eingehalten werden?“ wird von der BGW folgende Antwort gegeben:

„Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn versicherte Personen bei ihrer Arbeit arbeitsschutzrechtliche Vorgaben oder die Hygieneregeln des Robert-Koch-Instituts nicht beachten, zum Beispiel weil sie beim Umgang mit Erkrankten keine der im Betrieb vorhandenen Atemschutzmasken oder Handschuhe tragen. Letzteres ist ausdrücklich gesetzlich festgelegt worden; so heißt es im Sozialgesetzbuch SGB VII: "Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsfall nicht aus.

Durch die Missachtung (arbeitsschutz-)rechtlicher Gebote und/oder Verbote verlieren die versicherten Personen grundsätzlich nicht ihren Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt selbst dann, wenn die Infektion bei Beachtung dieser Gebote/Verbote nachweislich nicht stattgefunden hätte.“