Regelungen in HKP-Bundesrahmenempfehlung zur Blankoverordnung

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) - und nachdem der G-BA die blankoverordnungsfähigen Leistungen bestimmt hat, sind nun die Rahmenbedingungen in der HKP-Bundesrahmenempfehlung festgelegt worden. Die Regelungen zu der sogenannten Blankoverordnung treten zum 1. Februar 2024 in Kraft.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) aus dem Jahr 2021 traten die Regelungen zur Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung von Pflegefachkräften (sog. Blankoverordnung, § 37 Absätze 8 bis 10 SGB V neu) in Kraft. Pflegefachkräfte sollen künftig für bestimmte Leistungen der Häuslichen Krankenpflege selbst über Dauer und Häufigkeit entscheiden können.

Die dahinter liegenden Umsetzungsschritte zur Anwendung der neuen Regelung erfolgten auf unterschiedlichen Ebenen mit unterschiedlichen Kompetenzen und Abstimmungsverfahren: Im ersten Schritt musste der Gemeinsame Bundeausschuss (G-BA) die Tätigkeiten und pflegerischen Anwendungsfelder definieren. Diese fanden Eingang in die sog. HKP-Richtlinie. Im nächsten Schritt mussten die Rahmenbedingungen in der HKP-Bundesrahmenempfehlung von den Spitzenverbänden auf Bundesebene verhandelt werden.

Der G-BA regelte in der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Juli 2022 die Rahmenvorgaben für die verordnungsfähigen Maßnahmen. Dies erfolgte durch § 5a (neu) Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung von Pflegefachkräften. Dazu gehören u.a.

  • Abs. 1: Pflegefachkräfte, die die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 SGB V geregelten Anforderungen erfüllen, können für bestimmte, im Leistungsverzeichnis gekennzeichnete Leistungen innerhalb des vertragsärztlich geregelten Verordnungsrahmens selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestimmen.
  • Abs. 3: Die gemäß Absatz 1 qualifizierte Pflegefachkraft nimmt die nähere Ausgestaltung hinsichtlich Häufigkeit und Dauer der verordnungsfähigen Maßnahmen in eigener Verantwortung vor, hat sich hierzu aber nach Maßgabe des § 7 Absatz 4a regelmäßig mit der Verordnerin oder dem Verordner abzustimmen.

Zu den blankoverordnungsfähigen Leistungen gehören:
 
Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung
1.         Anleitung bei der Grundpflege in der Häuslichkeit
2.         Ausscheidungen
3.         Ernährung − Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr sofern orale Zufuhr erfolgt
4.          Körperpflege
5.         Hauswirtschaftliche Versorgung
 
Leistungen der Behandlungspflege
6.         Absaugen: Absaugen der oberen Luftweg ja /Bronchialtoilette nein
7.         Anleitung bei der Behandlungspflege
12.       Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung
13.       Drainagen, Überprüfen, Versorgen
14.       Einlauf / Klistier / Klysma / digitale Enddarmausräumung
21.       Kälteträger auflegen
22.       Versorgung suprapubischer Katheter
23.       Katheterisierung der Harnblase zur Ableitung des Urins
27.       Versorgung bei perkutaner endoskopischer Gastrostomie (PEG)
28.       Stomabehandlung
30.       Pflege des zentralen Venenkatheters
31.       Wundversorgung einer akuten Wunde
31b      An- oder Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen der Kompressionsklassen I bis IV Anlegen oder Abnehmen eines   Kompressionsverbandes

31c.     An- oder Ablegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden zur unterstützenden Funktionssicherung der Gelenke z. B. bei Distorsion, Kontusion, Erguss
31d.     An- oder Ablegen von ärztlich verordneten Bandagen und Orthesen im Rahmen der Krankenbehandlung

Die Rahmenbedingungen wurden im neuen § 2a der Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege (HKP-Bundesrahmenempfehlung) vom GKV-Spitzenverband und den Leistungserbringerverbänden auf Bundesebene verhandelt. Im Schiedsverfahren am 27. November 2023 wurden sie durch einen Schiedsspruch final festgelegt.

Die Regelung „Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 SGB V erbringen, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 SGB V erbrachten Leistungen“ tritt zum 01.02.2024 in Kraft.

Der neue § 2a enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen:
 
Absatz 1 Anforderung an die Eignung der verordnenden Pflegefachkraft
Eignung für Verordnungen nach § 37 Abs. 8 SGB V i.V.m. § 5a der HKP-Richtlinie liegt vor, wenn die Pflegefachkraft über eine abgeschlossene Ausbildung als Pflegefachkraft

a) Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (nach dem PflBRefG) oder
b) Gesundheits- und Krankenpfleger/-in (nach dem KrPflG) oder
c) Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (nach dem KrPflG oder nach dem PflBRefG) oder
d) Altenpfleger/-in (nach dem Altenpflegegesetz vom 25.08.2003 oder nach dem PflBRefG) oder
e) Altenpfleger/-in mit einer dreijährigen Ausbildung nach Landesrecht verfügt
sowie den Beruf nach a) – e) innerhalb der letzten acht Jahre mindestens zwölf Monate hauptberuflich ausgeübt hat, davon mindestens sechs Monate in der ambulanten Pflege.

Absatz 2 Wirtschaftlichkeit der Leistungen/der Blankoverordnungen
Die Leistungen sind ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu erbringen. Die Leistungserbringer tragen hinsichtlich der Entscheidung über die Dauer und Häufigkeit die Verantwortung dafür, dass die Leistungen nur im notwendigen medizinischen Umfang verordnet werden, um das angestrebte ärztlich therapeutische oder diagnostische Ziel (ärztliche Behandlungsziel) zu erreichen. (…)
Der Leistungserbringer berücksichtigt bei der Festlegung der Dauer und Häufigkeit von Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 der HKP-Richtlinie die Empfehlungen des G-BA zur Dauer und Häufigkeit. Abweichungen davon sind gemäß den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie auf der Verordnung zu begründen. Die Krankenkassen sind berechtigt, bei Auffälligkeiten im Verordnungsverhalten des Pflegedienstes, insbesondere bei regelmäßiger Überschreitung der Empfehlungen des G-BA in der HKP-RL zu Häufigkeit und Dauer der verordnenden Maßnahmen, eine Stellungnahme von dem Pflegedienst zu verlangen. Können die Auffälligkeiten nicht einvernehmlich aufgeklärt werden, wird ein Beratungsgespräch mit dem Pflegedienst mit der Zielsetzung, die Auffälligkeiten aufzuklären und ggf. auf wirtschaftliche Festlegungen des Pflegedienstes hinzuwirken, geführt.
 
Absatz 3 Verordnungsmuster
Für die Bestimmung der Dauer und Häufigkeit von Maßnahmen gemäß § 5a der HKP-Richtlinie verwendet die Pflegefachkraft nach Abs. 1 das von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt ausgestellte Muster Nr. 12 bzw. 12/E gemäß der Anlage 2 bzw. 2a des Bundesmantelvertrages-Ärzte. Die Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung sind zu beachten und einzuhalten. Die Vordrucke sind vollständig und leserlich auszufüllen, mit dem Stempel des Leistungserbringers zu versehen und von der Pflegefachkraft nach Abs. 1 persönlich unter Angabe ihrer Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 SGB V zu unterzeichnen.
(Anlage 1 Verordnungsmuster)
 
Absatz 4 Rahmen innerhalb dessen die Pflegefachkraft Dauer und Häufigkeit verändern kann
Bei nachträglichen Änderungen in der häuslichen Pflegesituation während eines laufenden Genehmigungszeitraumes, aus denen sich ausschließlich Änderungen in der Dauer und Häufigkeit von bereits verordneten und genehmigen Maßnahmen ergeben, entscheidet die Pflegefachkraft nach Abs. 1 über die künftige Dauer und Häufigkeit unter Verwendung des als Anlage 1 diesen Rahmenempfehlungen beigefügten Formulars.
Der Leistungserbringer legt die ausgefüllte Anlage 1 unverzüglich der Krankenkasse zur Genehmigung vor.
Der Leistungserbringer ist in diesen Fällen verpflichtet, die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt zu informieren.
Die von der Pflegefachkraft verordnete Dauer der Maßnahme kann im Zeitraum von 12 Monaten auf der Anlage 1 nur einmal verlängert und deren Häufigkeit nur zweimal erhöht werden; eine darüberhinausgehende Verlängerung oder Erhöhung bedarf einer neuen vertragsärztlichen Verordnung.
 
Absatz 5 Maßgebliches Ausstellungsdatum
Für die Verordnung nach diesem § 2a und die Form der Übermittlung an die Krankenkasse gilt § 2 Abs. 3 entsprechend; maßgebliches Ausstellungsdatum ist der Tag der vertragsärztlichen Verordnung.
 
Absatz 6 Berücksichtigung bei der Kalkulation
Die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Feststellung von Dauer und Häufigkeit stehen, können nach Maßgabe von § 7 bei der Kalkulation der Vergütung berücksichtigt werden.
 
Fußnote: Die Vertragspartner nach § 132a Abs. 4 SGB V können hierfür auch eigenständige Vergütungspositionen vereinbaren.
 
Geändertes Verordnungsformular
Ein geändertes Verordnungsformular (Muster 12) liegt vor. Die Überarbeitungen sind auf Fachebene konsentiert und bedürfen nur noch der Unterschrift von KBV und GKV-SV. Änderungen sind laut GKV-SV nicht mehr zu erwarten. Daher können wir Ihnen diese Unterlagen nun zur Vorbereitung der sog. Blanko-VO zur Verfügung stellen. Sie sind der E-Mail inkl. Vordruckerläuterungen beigefügt.
Der neue Verordnungsvordruck gilt ab dem 1. Juli 2024.