Ukrainische Geflüchtete kommen in immer größeren Zahlen auch in Deutschland an, unter ihnen viele Kinder und Jugendliche. Oftmals kommen sie mit ihren Müttern, teilweise aber auch unbegleitet oder in Begleitung von Verwandten, Freund*innen oder Betreuer*innen. Betroffen sind auch Kinder und Jugendliche, die in der Ukraine in stationären Einrichtungen (Heimen) gelebt haben und begleitet durch die Erzieher*innen dieser Einrichtungen in Deutschland ankommen. Das DIJuF greift aktuelle rechtliche Fragen bezüglich des Umgangs der Kinder- und Jugendhilfe mit den jungen Geflüchteten und ihren Familien auf:
- Ist der Anwendungsbereich des SGB VIII eröffnet, sprich sind die jungen Menschen vom Schutzauftrag des Jugendamts erfasst und haben sie und ihre Familien Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VIII?
- Müssen junge Geflüchtete aus der Ukraine vorläufig in Obhut genommen werden?
- Welche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe kommen für junge Geflüchtete und ihre Familien infrage?
- Muss die Anordnung von Vormundschaft beim Familiengericht angeregt werden?
- Welche aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen gelten für Geflüchtete aus der Ukraine?
Erste rechtliche Hinweise zum Geltungsbereich des SGB VIII für nach Deutschland geflüchtete Kinder, Jugendliche und ihre Familien finde Sie hier.