Der Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) bringt nicht die dringend notwendige Strukturreform der sozialen Pflegeversicherung, insbesondere nicht im Bezug auf die Finanzierung von Pflege.
Der Entwurf bringt u.a. folgende Änderungen zur aktuellen Gesetzeslage:
- Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung soll um 0,35% auf 3,4% steigen. Für Kinderlose ist ein erhöhter Beitrag vorgesehen (4%) und für Eltern Entlastungen iHv 0,25% je Kind ab zwei bis fünf Kindern, bis diese das 25. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen in den Jahren 2025 um 5% und 2028 in Höhe der Kerninflation angepasst werden (Dynamisierung).
- Eine Anhebung von ambulanten Pflegesachleistungen und Pflegegeld um jeweils 5% soll zum 01.01.2024 erfolgen.
- Die zum 1. Januar 2022 eingeführten Begrenzungen pflegebedingter Eigenanteile in der vollstationären Pflege, gestaffelt nach bisherigen Aufenthaltsjahren, soll ebenfalls zum 01.01,2024 gestärkt werden. Im ersten Jahr soll die Entlastung dann 15% betragen, in den Folgejahren 30%, 50% und nach drei Jahren 75%.
- Analog zum Kinderkrankengeld soll ein jährliches Pflegeunterstützungsgeld im Umfang von 10 Arbeitstagen eingeführt werden.
- Ansätze zur Bildung von Personalpools zur Kompensation von Personalausfällen werden erleichtert.
- Das Verfahren zur Pflegebegutachtung wird neu gefasst und an die aktuelle Praxis angepasst.
- Die Refinanzierung von Leiharbeit soll formal den gleichen Regeln unterstellt werden, wie die Refinanzierung der Vergütung von angestelltem Personal.
Streichungen gegenüber dem BMG-Referenten-Entwurf
Gegenüber dem früheren Referentenentwurf des Gesundheitsministeriums fallen insbesondere folgende Änderungen auf, die überwiegend keine Verbesserung darstellen:
- Gestrichen wurde der Ansatz eines gemeinsamen Jahresbeitrags für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Stattdessen ist ein neuer Anspruch für Pflegebedürftige auf Begleitung von Pflegepersonen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vorgesehen (§ 42a).
- Gestrichen wurde die gesetzliche Etablierung eines Informationsportals der Pflegekassen zu Pflege- und Betreuungsangeboten. Der jetzige Entwurf sieht demgegenüber einen Prüfauftrag beim zu gründenden Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege vor und die Erarbeitung von Empfehlungen vor (§ 125b Abs. 1).
- Ebenfalls gestrichen wurden die Etablierung von Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und –strukturen, für die in eine jährliche Förderung von mit bis zu 1 Milliarde Euro aus Bundes- und Landesmitteln vorgesehen war.
Fahrplan für die Gesetzgebung
-1. Lesung Bundestag: 20./ 21. April 2023 (ist aktuell aber noch nicht auf der TO zu finden)
-1. Durchgang Bundesrat: 12. Mai 2023
-Anhörung im Bundestag: Termin
-2./ 3. Lesung Bundestag: 25./ 26. Mai 2023
-2. Durchgang Bundesrat: 16. Juni 2023
-Inkrafttreten: 1. Juli 2023
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.