Prüfung einer ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung

Das Bundesverfassungsgericht soll eine Entscheidung zu der Frage treffen, ob die Vorschrift, dass ärztliche Zwangsbehandlung nur im Krankenhaus durchgeführt werden darf, zu einer Schutzlücke in der Versorgung führt.

Nach der aktuellen Rechtslage ist eine ambulante medizinische Behandlung an die Zustimmung des Betroffenen gebunden. Behandlungen gegen den Willen des Betroffenen sind nur in einem stationären Setting und nach den gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen PsychKG möglich.

In der psychiatrischen Fachwelt wird aktuell diskutiert, ob es wie in anderen Ländern (bspw. Australien) möglich sein soll, eine ambulante Zwangsmaßnahme anzuordnen und durchzuführen. Einblicke in den fachlichen Diskurs bietet die Dokumentation der 33. Ethiktagung in Zwiefalten. Die Fragestellung, ob eine ambulante Zwangsbehandlung möglich sein soll, wird sehr kontrovers diskutiert. Die Argumentationen bewegen sich zwischen den Polen Selbstbestimmung und der stattlichen Fürsorge für eine Person als auch für die Gemeinschaft.

Der XII. Senat des Bundesgerichtshofes hat nun das Bundesverfassungsgericht um eine Entscheidung gebeten. In dem Prozess der Entscheidungsfindung hat das Bundesverfassungsgericht Stellungnahmen von verschiedenen Verbänden, wie die Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V., angefordert. Auf deren Internetseite bekommt man noch weiterführende Informationen.

Wann es eine Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht geben wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch ungewiss.