Inhalte der Protokollnotiz
Die Protokollnotiz regelt in vier Paragrafen die Eckdaten für eine personelle Ausstattung, die für Pflegesatzvereinbarungen ab dem 1. Juli 2023 im Bereich der Pflege und Betreuung gilt:
- personelle Mindestpersonalausstattung und Höchstpersonalausstattung
- Ablösung der bisherigen zwei Hierarchien durch Einführung von drei Qualifikationsgruppen: Hilfskräfte ohne Landes-Abschluss, Hilfskräfte mit Landes-Abschluss, Fachkräfte
- Bestandsschutz für Personal, das nach bisheriger Pflegesatzvereinbarung oberhalb der neuen Höchstpersonalausstattung je Qualifikationsgruppe vereinbart ist
- Möglichkeit zur Substitution von Hilfskräften mit Landes-Abschluss durch Hilfskräfte ohne Landes-Abschluss
- Ermöglichung einer flexiblen Gestaltung des Personalaufwuchses in den drei Qualifikationsgruppen bis zur jeweiligen Personalhöchstausstattung (und bei Bestandsschutz auch darüber hinaus).
Für alle Einrichtungen, die ihre Pflegsatzvereinbarungen ab Juli 2023 neu verhandeln, bedeutet dies, dass in Summe deutlich mehr Personal vereinbart werden kann, als es bisher der Fall war. Vor allem können mehr Pflegehilfskräfte beschäftigt werden als bisher.
Gremienvorbehalt bis 22. Juni
Die Protokollnotiz steht unter Gremienvorbehalt bis zum 22. Juni 2023. Der Paritätische MV hat seine Zustimmung zum Inhalt der Protokollnotiz bereits erteilt. Nach Bayern wird Mecklenburg-Vorpommern das zweite Bundesland sein, das die neue Personalbemessung auf Ebene der Selbstverwaltung fristgerecht umsetzt.
Änderungen im Landesrecht
Auch auf landesrechtlicher Ebene ist mit der Verabschiedung der notwendigen Änderungen im Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG) und in der Einrichtungenpersonalverordnung (EPersVO) der Weg für eine gelungene Umsetzung der neuen Personalbemessung zum 1. Juli 2023 geebnet. Künftig wird es keine starre Fachkraftquote von mindestens 50 Prozent mehr geben. Maßgeblich wird der einrichtungsindividuelle Fachkraftanteil sein, der in Pflegesatzvereinbarungen auf Grundlage der neuen Personalanhaltswerte verhandelt wird.
Allerdings müssen für Pflegeeinrichtungen mit laufender Pflegesatzvereinbarung, die über den 1. Juli 2023 hinausreicht, auf Landesebene Übergangsregelungen geschaffen werden. Insofern muss durch entsprechende Verwaltungspraxis geregelt werden, dass sich alle Pflegeeinrichtungen ab Juli 2023 in ihrer Personalplanung an den Rahmenbedingungen der neuen Personalausstattung ausrichten können.
Ausbildung bleibt das relevante Thema
Bislang war der Fachkraftmangel ein entscheidender Faktor, der eine Mehrpersonalisierung in der vollstationären Pflege limitiert hat: Pflegehilfskräfte konnten nach den rechtlichen Rahmenbedingungen des EQG nur dann eingestellt werden, wenn man ebenso viele Pflegefachkräfte im Haus hatte (50 Prozent Fachkraftquote). Diese Hürde fällt mit den neuen Rahmenbedingungen. Das heißt allerdings nicht, dass künftig weniger Fachkräfte vorgehalten werden müssen.
Mehr Personal in der vollstationären Pflege möglich
Die neuen Personalanhaltswerte erlauben, dass je Einrichtung mindestens so viele Pflegefachkräfte eingesetzt werden, wie dies bisher der Fall war. Darüber hinaus können aber auch deutlich mehr Pflegehilfskräfte eingesetzt werden. Für die vollstationäre Pflege heißt dies, dass deutlich mehr Köpfe eingesetzt werden können. Hierzu haben die Landespflegekassen berechnet, dass unter Zugrundelegung der nun möglichen personellen Höchstausstattung ca. 1.500 zusätzliche Hilfskräfte sowie ca. 300 zusätzliche Pflegefachkräfte in der vollstationären Pflege in Mecklenburg-Vorpommern gebraucht werden.
Bei strenger Anwendung der neuen Personalanhaltszahlen würden hierfür insbesondere Hilfskräfte mit ein- bis zweijähriger landesrechtlicher Ausbildung gebraucht. Hier besteht allerdings bundesweit ein großes Defizit. Die Botschaft an das Land Mecklenburg-Vorpommern lautet, dass wir gemeinsam daran arbeiten müssen, um möglichst gute Strukturen für die Ausbildung von Fachkräften und Hilfskräften zu schaffen.