Mit Artikel 8 des „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurden die wesentlichen Regelungen zum Pflegeschutzschirm einschließlich der Erstattungsfähigkeit von Coronavirus-bedingten Mindereinnahmen um ein weiteres Quartal bis zum 31. März 2022 verlängert. Nicht umfasst von der Verlängerung ist die Regelung in § 150 Abs. 5c, wonach angesparte Entlastungsbeträge aus den Jahren 2019 und 2020 noch bis zum Jahresende eingesetzt werden können. § 150 Absatz 5c SGB XI wurde zuletzt mit der Zweiten Verordnung zur Verlängerung des Pflegeschutzschirms vom 21.09.2021 verlängert und gilt folglich "nur" bis zum 31.12.2021.
Pflegeschutzschirm gilt bis 31. März – aber ohne Sonderregelung zur Ansparung von 45b-Beträgen
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