Pflegeausbildung: Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG

Nach mehr als drei Jahren hat die Landesregierung in MV eine Regelung auf den Weg gebracht, mit der Träger der praktischen Ausbildung und Kooperatonspartner sowie Pflegeschulen bezüglich ihrer Kooperationsleistungen untereinander von der Umsatzsteuer befreit werden können (§ 4 Nr. 21 a) bb) UStG). Die Regelung ist auch rückwirkend anwendbar.

Im Rahmen der generalistischen Pflegefachkraftausbildung müssen Träger der praktischen Ausbildung bzw. die Pflegeschulen untereinander kooperieren. Die dabei erbrachten Kooperationsleistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Nach mehr als drei Jahren hat nun die Landesregierung in MV eine Regelung auf den Weg gebracht, dass dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit werden können (§ 4 Nr. 21 a) bb) UStG).

Ab dem 13.01.2023 ist die Zuständigkeit für die Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung im Rahmen der generalistischen Pflegefachkraftausbildung sowie für Einrichtungen zur Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) übertragen worden. Ab diesem Zeitpunkt können in diesem Zusammenhang Rechtsträger mit ausbildenden Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern einen Antrag zur Ausstellung dieser Bescheinigung beim LAGuS stellen. Auf Basis dieser Bescheinigung (Grundlagenbescheid) entscheidet die Finanzverwaltung in eigener Zuständigkeit über die weitere Voraussetzung der Steuerbefreiung für die Leistung des Kooperationspartners.

Die Bescheinigung kann rückwirkend ab Beginn der generalistischen Pflegeausbildung zum 01.04.2020, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginnes in Ihrer Einrichtung beantragt werden.

Die dafür zu nutzenden Antragsunterlagen und weiterführende Informationen sind auf der Homepage des LAGuS (https://www.lagus.mv-regierung.de/Foerderungen/Anerkennungen/) einegstellt.