Paritätische Handreichung: "Das Besserstellungsverbot im Zuwendungsrecht"

Der Paritätische Gesamtverband hat seine Handreichung zum Besserstellungsverbot unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage überarbeitet. Da die Auslegung und Anwendung des Besserstellungsverbots in der Praxis nach wie vor zahlreiche Fragen aufwirft, bemüht sich die Handreichung um Orientierungshilfe.

Unter dem Besserstellungsverbot versteht man den Grundsatz, wonach Empfänger von Bundes- oder Landeszuweisungen ihre Beschäftigten nicht besserstellen dürfen als vergleichbare Bedienstete des öffentlichen Dienstes. Dieses Verbot bezieht sich – sofern es anwendbar ist – nicht nur auf die Höhe des Entgelts, sondern umfasst auch alle weiteren Ansprüche und Arbeitsbedingungen, die aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis resultieren.

In der Handreichung des Paritäischen Gesamtverbandes werden die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen, die Voraussetzungen sowie die praktischen Auswirkungen des Besserstellungsverbots dargestellt. Dabei werden aktuelle Fragestellungen und Anwendungsprobleme sowie die sich hieraus ergebenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen näher beleuchtet. Die Darstellung orientiert sich vorrangig an den bundesrechtlichen Vorgaben und bezieht daneben ausgewählte landesrechtliche Regelungen vergleichend mit ein. 

Die Handreichung berücksicht dabei auch die seit 22. Mai 2026 in Mecklenburg-Vorpommern neu geltenden Regelungen aus der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, wonach das Besserstellungsverbot nicht zur Anwendung kommt, wenn nach dem Tarifvertragsgesetz abgeschlossene Tarifverträge oder vergleichbare Regelungen, die sich an lokalen orts- und arbeitsmarktüblichen Bedingungen anlehnen oder orientieren, zur Anwendung kommen oder diese nachweislich durch eine Bezugnahmeklausel angewendet werden.

Die Handreichung des Paritätischen Gesamtverbandes zum Download finden Sie hier

Eine kompakte Zusammenfassung (Abstract) der Ausführungen finden Sie hier