Die gesetzliche Kindertagesförderung in Mecklenburg-Vorpommern seit 1992 blickt auf eine Geschichte mit vielen Etappen und umfangreichen Änderungen zurück.
Geregelt wird die Kindertagesförderung in Deutschland in einem Bundesgesetz (SGB VIII). Die Länder gestalten das Gesetz individuell aus. Die Länder können die sozialen und wirtschaftlichen Belange aller Beteiligten in den Blick nehmen und ein maßgeschneidertes Konzept gestalten.
Geschichte der Kindertagesförderung in MV
Ein erstes Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (KitaG) trat im Mai 1992 in Kraft und wurde im März 1993 geändert, erneut im Januar 1996 sowie im April 2004.
Die Namensänderung zum Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (KiföG M-V) trat im August 2004 in Kraft. Bis heute wurde das KiföG M-V achtmal geändert, zuletzt am 1. Januar 2020: Das Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern trat in Kraft.
Finanzierung
Nach dem SGB VIII wird die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen durch Landesrecht geregelt. Die Finanzierung kann in zwei Formen realisiert werden, in einer Entgeltfinanzierung und/oder Zuwendungsfinanzierung.
Mecklenburg-Vorpommern regelt neben Sachsen-Anhalt die Entgeltfinanzierung, d.h. in Verträgen werden definierte Leistungen mit einem konkreten Entgelt verbunden. Zwischen den örtlichen Jugendhilfeträgern und den Trägern der Kindertageseinrichtungen werden im Einvernehmen mit den Gemeinden Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen (LEQ-Vereinbarungen) getroffen. Die Vereinbarungen werden für einen zukünftigen Zeitraum(Vereinbarungszeitraum) abgeschlossen. Diese prospektive Finanzierung auf Grundlage der Entgeltvereinbarungen bedeutet, dass eine nachträgliche Anpassung an Bedarfe oder tatsächliche Ist-Kosten nicht möglich ist.
Anders als in anderen Bundesländern gibt es in MV keinen Landesrahmenvertrag als rechtsverbindliche Grundlage und so gibt es auch keine landeseinheitlich festgelegte Kalkulationgsgrundlage für die Verhandlungen. Gespräche über einen Landesrahmenvertrag für MV sind aber im vergangenen Jahr wieder aufgenommen worden.
Wer ist an der Finanzierung beteiligt?
Wesentliche Finanzierungsbeteiligte an den Leistungen der Kindertagesförderung in MV sind das Land als überörtlicher Jugendhilfeträger, die örtlichen Jugendhilfeträger (Landkreise und kreisfreie Städte), die Gemeinden sowie bis 2019 die Eltern (seit 2020 Elternbeitragsfreiheit).
Das Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit war am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Grundlage war das so genannte „Gute Kita Gesetz“ des Bundes, welches die Qualität in den Einrichtungen verbessern soll. Mecklenburg-Vorpommern hat das Geld in die Beitragsfreiheit investiert.
Prüfrechte
Der Landesrechnungshof hatte kritisiert, dass es zu wenig Prüfrechte gebe und forderte die Ausweitung dieser: Mit einer Ausweitung von anlasslosen Prüfungsrechten soll eine nachhaltige Sicherung einer zielgerichteten und sparsamen Verwendung der öffentlichen Mittel geprüft werden können. Dadurch solle es zu mehr Effizienz und Effektivität bei den Sozialverbänden sowie zu einer höheren Transparenz kommen.
Somit wurden im neuen KiföG die anlasslosen Prüfrechte verankert. Ob die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen eingehalten werden, kann ohne Grund durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Träger der Kindertageseinrichtung geprüft werden. Dabei darf der örtliche Träger innerhalb der Öffnungszeiten die Kita gemeinsam mit dem Einrichtungsträger besichtigen.
Kritik der Einrichtungsträger
Viele Kita-Träger sehen die anlasslosen Prüfrechte kritisch und fühlen sich unter Generalverdacht gestellt. Im Rahmen der Leistungsverhandlungen fänden ohnehin Prüfungen statt, heißt es. Transparenz sei wichtig, aber aus juristischer Sicht fehle es bereits an der Begründetheit. Die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit von anlasslosen Prüfungen müsse hinterfragt werden.Für die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfeträger und der Einrichtung sei ein Grundvertrauen wichtig, das durch diesen Generalverdacht in Frage gestellt würde.
Verfassungsbeschwerde
Die Kita-Träger sehen sich in ihren Grundrechten verletzt. Daher haben 21 Einrichtungsträger aus den Reihen der LIGA schließlich Ende 2020 eine Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des KiföG M-V eingereicht.