Neues zur Kurzarbeit in 2021

Vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie wurden die zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen eingeführten Sonderregelungen, insbesondere zum Kurzarbeitergeld, verlängert und ergänzt.

Einen Überblick finden Sie hier:

1. Bezugsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Bereits mit Verordnung vom 25. Mai 2020 wurde festgelegt, dass es aufgrund der Corona-Krise für den Bezug von Kurzarbeitergeld bereits ausreicht, wenn anstatt eines Drittel der Arbeitnehmer*innen lediglich 10 Prozent der Arbeitnehmer*innen von einem Entgeltausfall in Höhe von mindestens 10 Prozent ihres regelmäßigen Bruttoentgelts betroffen sind.

Bezugsvoraussetzungen bis Ende 2021 verlängert mit Einschränkung
Zugleich wurde in dieser Verordnung geregelt, dass kein Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit erforderlich ist. Diese erleichterten Bezugsvoraussetzungen waren zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet und wurden nun bis zum Jahresende 2021 verlängert, allerdings mit der Maßgabe, dass die Sonderregelungen nur für Betriebe weitergelten, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

2. Bezugsdauer und Höhe von Kurzarbeitergeld
Besondere Beachtung verdient die Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist. Diese Regelung ermöglicht es Unternehmen über die eigentliche Bezugsdauer von zwölf Monaten hinaus, Kurzarbeit auch in 2021 zur Vermeidung von Personalabbaumaßnahmen einzusetzen.

Zudem wurde die stufenweise Erhöhung der Leistungssätze über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängert. Insofern gilt nunmehr bis zum Jahresende 2021, dass die Leistungssätze ab dem 4. Bezugsmonat 70 Prozent bzw. 77 Prozent und ab dem 7. Bezugsmonat 80 Prozent bzw. 87 Prozent der jeweiligen Nettoentgeltdifferenz betragen, wenn der Entgeltausfall im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent beträgt. In die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeitergeldbezug ab März 2020 einzubeziehen.

Einschränkungen 
Auch hier gilt einschränkend, dass die erhöhten Leistungssätze nur dann greifen, wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

3. Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
Die Regelung zur Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen der Kurzarbeit wurde verlängert und ergänzt. Auch weiterhin werden die im Rahmen der Kurzarbeit von Arbeitgeber*innen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

Erstattung in voller Höhe nur bis 30. Juni 2021
Allerdings wurde die Erstattung in voller Höhe nur bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge nur noch zu 50 Prozent erstattet. Ferner können von dieser Erstattungsmöglichkeit nur Betriebe Gebrauch machen, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

Da Arbeitgeber*innen während der Kurzarbeit Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage von 80 Prozent der Nettoentgeltdifferenz gemäß § 106 SGB III allein tragen müssen, müssen sich Unternehmen ab dem 1. Juli 2021 insofern auf deutlich höhere Ausgaben einstellen.

4. Anrechnung von Nebentätigkeit und Öffnung für Leiharbeitnehmer*innen 
Verlängert wurde auch die Sonderregelung für Nebentätigkeiten im Rahmen der Kurzarbeit. Danach werden bis zum 31. Dezember 2021 Einkünfte aus einer geringfügiger Beschäftigung im Sinne von § 8 Nr. 1 SGB IV (450-Euro-Jobs), die während der jeweiligen Kurzarbeitsphase aufgenommen wurde, nicht dem Ist-Entgelt zugerechnet. Es findet also keine Anrechnung solcher Einkünfte auf das Kurzarbeitergeld statt.

Zudem wurde die Möglichkeit von Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer*innen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Voraussetzung ist, dass der Verleiher-Betrieb bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.

5. Berufliche Weiterbildung erleichtert
Schließlich wurde in § 106a SGB III die Möglichkeit der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lehrgangskosten durch die Agentur für Arbeit für während der Kurzarbeit begonnene berufliche Weiterbildungsmaßnahmen erleichtert bzw. neu eingeführt.

Voraussetzung für Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
Voraussetzung hierfür ist, dass Kurzarbeitergeld vor dem 31. Juli 2023 bezogen wurde und die Weiterbildungsmaßnahme entweder mindestens 120 Stunden dauert und von der Agentur für Arbeit zugelassen wurde oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist. Ferner darf es sich bei den Weiterbildungsmaßnahmen nicht um Maßnahmen handeln, zu deren Durchführung Arbeitgeber*innen nach Bundes- oder Landesrecht ohnehin verpflichtet sind.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden Arbeitgeber*innen 50 Prozent der für den jeweiligen Kalendermonat von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lehrgangskosten auf Antrag erstattet.

Die geplante Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird sich allerdings frühestens ab dem 30. Juni 2021 auswirken. Bis dahin werden die von Arbeitgeber*innen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge ohnehin in voller Höhe erstattet. Im Zeitraum von 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 findet eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nur statt, sofern Zeiten der Kurzarbeit für entsprechende berufliche Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden. Durch die Reduzierung der allgemeinen Erstattung zum 1. Juli 2021 wird hierdurch ein erheblicher finanzieller Anreiz gesetzt.

Zudem werden die Lehrgangskosten für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigen zu 100 Prozent, mit zehn bis 249 Beschäftigen zu 50 Prozent, mit 250 bis 2499 Beschäftigten zu 25 Prozent und im Übrigen zu 15 Prozent für die Zeit der Teilnahme pauschal erstattet.

Antragsfrist
Die Antragsfrist hierfür beträgt wie beim Kurzarbeitergeld drei Monate nach Ablauf des Monats, für den die Erstattung beantragt wird. Demnach müssen zur Fristwahrung Erstattungsanträge ggf. bereits vor Abschluss einer laufenden Weiterbildungsmaßnahme gestellt werden.

6. Fazit
Die Verlängerung der Sonderregelungen ist zu begrüßen. Kurzarbeit hat sich als Instrument zu Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, insbesondere zur Sicherung von Beschäftigungsverhältnissen, bewährt.

Dabei ist davon auszugehen, dass uns das Pandemiegeschehen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen noch mindestens bis in das 2. Halbjahr 2021 begleiten werden. Es stellt sich insofern vor dem Hintergrund der nun abermals verschärften Einschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung des Infektionsgeschehens die Frage, ob insbesondere die eingeführten Fristenregelungen zur Inanspruchnahme der Sonderregelungen nicht zu knapp bemessen wurden und insofern nicht erneut Anpassungen vorgenommen werden müssten. Insbesondere die Frist zur Einführung von Kurzarbeit bis zum 31. März 2021 ist unseres Erachtens als Hinweis darauf zu verstehen, dass sich Unternehmen ernsthaft auf ein Ende der Unterstützungsmaßnahmen einstellen müssen.

In jedem Fall sollten Unternehmen im Hinblick auf die geltenden Fristenregelungen rechtzeitig überlegen, ob Kurzarbeit (erneut) eingeführt, verlängert oder ausgeweitet werden soll, damit der Betrieb und die Arbeitnehmer*innen noch von den Sonderregelungen erfasst werden. Hierbei gilt es jeweils alle Umstände des Einzelfalls zu betrachten und rechtzeitig die notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten.

Quelle: MÖHRLE HAPP LUTHER Partnerschaft mbB  Wirtschaftsprüfer  Steuerberater  Rechtsanwälte