Das betrifft alle, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind.
Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Dezember 2021 erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat. Entsprechendes gilt für Personal in Kindertageseinrichtungen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html