Die Mehraufwendungen je Arbeitstag belaufen sich pro Person auf ein Dreißigstel des Betrags, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergibt. Der Bundesrat hat am 26.11.21 dem Entwurf der Zwölften Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsordnung zugestimmt.
In der aktualisierten Sozialversicherungsentgeltverordnung wurde für 2022 der Monatswert für die Verpflegung von 263 Euro auf 270 Euro erhöht (für das Frühstück von 55 auf 56 Euro, für Mittag- und Abendessen jeweils 107 statt bisher 104 Euro). Entsprechend erhöht sich der Betrag für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung von 3,47 auf 3,57 je Arbeitstag und Person. Da die Zahl der Arbeitstage über die Monate schwankt, kann in der Regel eine pauschalierte Bewilligung vorgenommen werden. Bei einer 5-Tage Arbeitswoche werden 19 Arbeitstage pro Monat zugrunde gelegt, bei einer 4-Tage Woche sind es 15 Arbeitstage.
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Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Beschluss des Bundesrates Sozialversicherungsentgeltverordnung