Gesetz regelt Alternativen für Durchführung von Mitgliederversammlungen
In der Corona-Pandemie stellte sich zunehmend die Frage nach Alternativen für die Durchführung von den klassischen Mitgliederversammlungen und deren Rahmenbedingungen. Der Bundestag reagierte darauf Anfang 2020 mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (GesRuaCOVBekG). Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 17.12.2020 dieses Gesetz ergänzt.
Möglichkeit von virtuellen Mitgliederversammlungen gewährleistet
Das Gesetz gewährt den Vereinen, dass neben Präsenz-Versammlungen virtuelle Mitgliederversammlungen stattfinden können. Außerdem wird die Handlungsfähigkeit der Vereine dadurch gewährleistet, dass Mitglieder ihre Rechte durch schriftliche Abstimmung vor der Versammlung oder in Form eines Umlaufverfahrens wahrnehmen können.
Eine Handreichung des Paritätischen Gesamtverband zur aktuellen Rechtslage - inklusive Änderungen vom Dezemeber 2020 - finden Sie hier.
Verschiebung ordentlicher Mitgliederversammlung bei unzumutbarem Aufwand für virtuelle Mitgliederversammlung
Im Dezember 2020 neu eingeführt wurde der § 5 Abs. 2a GesRuaCOVBekG, wonach die ordentliche Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann, solange Präsenzveranstaltungen nicht möglich sind und eine virtuelle Mitgliederversammlung nicht mit zumutbarem Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann. Mit der Änderung wird die Aufschiebung der Mitgliederversammlung legitimiert, sofern eine virtuelle Mitgliederversammlung für den Verein unzumutbar ist.
Regelung gilt auch für Vereins- und Stiftungsvorstände sowie andere Vereins- und Stiftungsorgane
Bisher war unklar, ob die Regelungen auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen und andere Organe gilt. Daher wird neu eingefügt § 5 Abs. 3a GesRuaCOVBekG, wonach die Regelungen neben der Mitgliederversammlung auch für Vereins- und Stiftungsvorstände sowie andere Vereins- und Stiftungsorgane gilt.
Gemäß Artikel 14 Abs. 3 tritt das Gesetz zwei Monate nach Verkündung in Kraft. Das Gesetz wurde am 30.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt daher am 28.2.2021 in Kraft.
Quelle: Paritätischer Gesamtverband, Erika Koglin