KHZG: Verlängerung des Pflege-Schutzschirms

Der Pflege-Schutzschirm für Pflegeeinrichtungen in der Corona-Pandemie soll pauschal bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Diese Anpassung von § 150 Abs. 6 SGB XI ist im Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) vorgesehen und soll zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten.

In einer früheren Kabinettsvorlage war die Verlängerung des Pflege-Schutzschirms bis zum 31. März 2021 vorgesehen. Das BMG hat die Begrenzung die Verlängerung auf den 31. Dezember 2020 damit begründet, dass die Bundesregierung alle Schutzschirmregelungen einheitlich nur bis zum 31.12.2020 verlängern wird.

Abhängig von der pandemischen Lage ist eine Verlängerung des Pflege-Schutzschirms auch über den 31. Dezember 2020 hinaus möglich. Dafür braucht es ggf. keine weitere Gesetzesänderung. Möglich ist auch die Nutzung der Verordnungsermächtigung des § 152 SGB XI. Es ist zu befürchten, dass das Infektionsgeschehen ab Herbst auch wieder in den Pflege- und Gesundheitseinrichtungen zunimmt. Insbesondere vulnerable Patientinnen und Patienten, wie chronisch kranke und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen, müssen weiterhin vor einer Ansteckung mit COVID-19 geschützt werden.

Der Schutzschirm des § 150 Absätze 2 und 3 für zugelassene Pflegeeinrichtungen hat sich in der bisherigen Pandemie sehr bewährt und die Verlängerung wird durch den Paritätischen ausdrücklich begrüßt. Gleiches gilt auch für den Schutzschirm nach § 150 Absatz 5a SGB XI für die nach Landesrecht anerkannten Unterstützungsangebote im Alltag nach § 45a SGB XI.

Zu den entsprechenden Regelungen zum Entwurf eines Gesetzes für ein Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)  - BT-Drucksache 19/22126 - hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) am Montag, den 14. September 2020 im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages im Rahmen einer öffentlichen Anhörung Stellung bezogen. Gefordert wurde u.a. der Einbezug so genannter SGB V-Dienste, die keinen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI haben, und eine Ausweitung auf Mitarbeitende, die in den Grenzbereichen SGB XI / SGB IX tätig sind.