Hiernach gibt es nun die Möglichkeit für Arbeitgeber u.a. in Kindertageseinrichtungen, den Impf- und Serostatus ihrer Arbeitnehmer*innen erfragen zu können. Aufgrund der gewonnenen Informationen zum Impf- und Serostatus können Arbeitgeber dann über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Art und Weise der Beschäftigung entscheiden.
Diese Regelung gilt nur, sofern (und solange) der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Die Änderungen wurden im Rahmen eines Änderungsantrags zum Aufbauhilfegesetz 202 in den §§ 28a und 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) hinsichtlich einer bundeseinheitlichen Regelung zur Verarbeitung von Impf- und Serostatus durch den Arbeitgeber vorgenommen. Die zuständigen Ausschüsse haben in der vergangenen Woche den Änderungsantrag zu § 28a und § 36 in der anliegenden Fassung beschlossen.
Wichtig nicht nur für KiTa-Träger: Zu so genannten Gemeinschaftseinrichtungen nach §33 IfSG, Heime, zählen auch Bildungseinrichtungen wie wir sie in der Jugendsozialarbeit kennen. (z.B. Jugendwerkstätten).