Es tritt weit überwiegend am 2. Juli 2023 in Kraft. Einrichtungen mit in der Regel 250 oder mehr Beschäftigten müssen dann ihre Meldekanäle eingerichtet haben und betriebsfähig halten.
Noch etwas Zeit haben Einrichtungen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten. Sie müssen ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten.
Das Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 140 vom 02.06.2023) finden Sie hier.