Mit den Änderungsanträgen zum GVWG hatten die Regierungsparteien auf den letzten Metern der Legislaturperiode Elemente einer Pflegereform auf den Weg gebracht. Allerdings bleibt diese "kleine Pflegereform" weit hinter den Notwendigkeiten zurück.
Reform fehlt notwendige Konsequenz
Mit der Begrenzung von Eigenanteilen in der vollstationären Pflege (§ 43c SGB XI) und der angestrebten verbesserten Entlohnung für Pflegepersonal durch Stärkung der tariflichen Bindung (§§ 72, § 82c, § 84 Abs.7) sowie der angestrebten verbesserten Personalausstattung in vollstationären Pflegeeinrichtungen werden zwar wichtige Themen aufgegriffen. Der Reform fehlt jedoch insgesamt die notwendige Konsequenz: Pflege bleibt teuer und wird teurer, eine langfristige finanzielle Entlastung der Pflegebedürftigen wird nicht erreicht, die amublante Pflege wird nicht mitgenommen, die Finanzierung ist perspektivisch nicht gesichert.
Die Schwerpunkte des Artikelgesetzes liegen im Bereich des SGB V (Artikel 1, Seiten 2754 bis 2779) und des SGB XI (Artikel 2, Seiten 2779 bis 2787). Neu geregelt wird in Artikel 15 außerdem ein Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen (Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz - GAPStatG).
Die Veröffentlichung des GVWG im Bundesgesetzblatt finden Sie hier.