Ziel der Neuregelung ist, dass ab dem 1. September 2022 in allen Pflegeeinrichtungen entweder ein konkreter Tarifvertrag unmittelbare Anwendung findet oder das Personal in den Arbeitsfeldern der Pflege und Betreuung mindestens auf Höhe der regional üblichen Entgeltniveaus bezahlt wird, die aus den tariflichen Bezahlungen im Land Mecklenburg-Vorpommern abgeleitet werden. An diese Voraussetzungen werden künftig Versorgungsverträge aller zugelassenen bzw. der neu zuzulassenden Pflegeeinrichtungen gekoppelt.
Zulassungs-Richtlinien und Pflegevergütungs-Richtlinien
Nach der gesetzlichen Neuregelung in §§ 72, 83c SGB XI sollten die GKV-Richtlinien bis zum 30. September 2021 veröffentlicht werden. Diese Richtlinien sind nun mit fast vier Monaten Verspätung in Kraft. In den „Zulassungs-Richtlinien“ werden Grundsätze zu Meldungen durch zugelassene Pflegeeinrichtungen geregelt: Tarif-gebundene Einrichtung (einschließlich der Anwender kirchlicher AVR von Diakonie und Caritas) müssen jährlich zum 30. September bestimmte Daten zum Tarifvertrag und der daraus folgenden Entlohnung der Arbeitnehmer*innen im Bereich Pflege und Betreuung melden. Im Jahr 2021 erfolgten die Meldungen bis Mitte November - allerdings ohne dass die konkreten Vorgaben der Richtlinien zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren. Diese Meldungen bilden die Grundlage zur Ermittlung der regional üblichen Entgeltniveaus. Nicht-tarif-gebundene Einrichtungen sollen zum 28. Februar 2022 rechtsverbindlich melden, dass sie in der Mitarbeitervergütung die regional üblichen Entgeltniveaus erfüllen bzw. dass sie sich in der Personalvergütung an einem veröffentlichten, regional angewandten Referenz-Tarifvertrag orientieren. Diese Veröffentlichung von regionalen Referenzwerten bzw. angewandten Tarifwerken durch die Landespflegekassen steht noch aus und wird mit größter Spannung erwartet. Sie soll bis spätestens zum 15. Februar erfolgen. Dass die verpflichtende Meldung der nicht-Tarif-gebundenen Einrichtungen bei einer Orientierungsphase von lediglich zwei Wochen für die Einrichtungen kaum möglich ist, liegt auf der Hand. Insofern ist von einem Toleranzzeitraum nach dem 28. Februar auszugehen.
Regional übliche Entgeltniveaus
Grundsätze zur Ermittlung der regional üblichen Entgeltniveaus und zu deren Veröffentlichung durch die Landespflegekassen sind in den „Pflegevergütungs-Richtlinien“ geregelt. Die Berechnung folgt aus den Meldungen der Tarif-gebundenen Einrichtungen der Region (Land Mecklenburg-Vorpommern). Die Ermittlung des regional üblichen Entgeltniveaus erfolgt für drei Beschäftigungsgruppen: Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung; Pflege- und Betreuungskräfte mit mindestens einjähriger Berufsausbildung; Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Betreuung mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung. Außerdem werden variable pflegetypische Zuschläge wie Nacht-, Feiertags- und Schichtarbeit gesondert ermittelt und ausgewiesen. Veröffentlicht wird auch eine Übersicht zu den regional angewandten Tarifwerken, sofern diese eine Entlohnung vorsehen, die nicht oberhalb von 10 Prozent des regional üblichen Entgeltniveaus liegt. Die Veröffentlichung durch die Landespflegekassen soll jährlich jeweils bis zum 31. Oktober erfolgen. Die erstmalige Veröffentlichung in diesem Jahr soll bis spätestens 15. Februar 2022 erfolgen.
Beide Richtlinien sind auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands veröffentlicht. Zu weiteren Detailfragen der Anwendung sollen unter Beteiligung der Leistungserbringerverbände FAQs entwickelt werden.