Gesetzliche Änderungen auf Bundesebene

Am 18. November 2020 wurde das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wir erläutern die für das Sozialwesen besonders relevanten Änderungen.

Das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist am 19. November 2020 in Kraft getreten. Bei dem Gesetz handelt es sich um ein sogenanntes Artikelgesetz, durch das verschiedene, bereits bestehende Gesetze geändert werden. Den gesamten Gesetzestext mit allen Änderungen finden Sie hier.

Im Folgenden erläutern wir ausgewählte Regelungen, die für das Sozialwesen besonders relevant sind:

Artikel 1 - Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG)

In § 5 Abs. 8 IfSG wurde eine Regelung neu eingefügt, die dem Bundesministerium für Gesundheit die Möglichkeit eröffnet, insbesondere das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, den Malteser Hilfsdienst, den Arbeiter-Samariter-Bund und die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft gegen Auslagenerstattung zu beauftragen, bei der Bewältigung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Hilfe zu leisten.

Mit § 28a IfSG wurde eine gesetzliche Regelung geschaffen, die besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 auflistet. In dem genannten Paragraphen finden sich die bereits bekannten und praktizierten Möglichkeiten zur Bewältigung der Corona-Pandemie (wie z.B. Abstandsgebot, Maskenpflicht, Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, Untersagung oder Beschränkung von Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens u.a.).

In § 28a Absatz 2 IfSG wird darauf hingewiesen, dass die Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens nur zulässig ist, wenn eine erhebliche Gefährungslage vorliegt. Die entsprechenden Maßnahmen dürfen zudem nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen und müssen ein Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleisten.

In § 36 IfSG war bereits geregelt, dass gewisseEinrichtungen (wie z.B. voll- oder teilstationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe) Hygienepläne vorhalten und umsetzen müssen und der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt unterliegen. Durch die Aufnahme der Wörter “oder vergleichbarer Einrichtungen” in § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG wird nun der Tatsache Rechnung getragen, dass es in der Praxis auch Einrichtungen gibt, die nicht unter die bisherige Definition zu fassen sind, die jedoch aus Infektionsschutzgründen in den Anwendungsbereich der Vorschrift aufgenommen werden sollen, da dort ebenfalls vulnerable Personengruppen betreut werden (bspw. ehemals stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe).

In § 36 Abs. 1 Nr. 17 IfSG wird eine Rechtsgrundlage zur Anordnung der Verarbeitung von gewissen personenbezogenen Daten (Kontaktdaten von Kunden, Gästen und Veranstaltungsteilnehmern) zur Rückverfolgung von Infektionsgeschehen geschaffen. In § 36 Absatz 4 IfSG finden sich zudem Auflagen für die Verarbeitung, wie etwa den Schutz der personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme oder Auflagen zur Löschung. Ferner findet sich in § 36 Abs. 1 Nr. 17 Satz 6 IfSG die rechtliche Verpflichtung und damit eine Legitimation gemäß Art. 6 Abs. 1 lit c DSGVO zur Weiterleitung der Daten an die zuständigen Stellen.

Der § 56 IfsG regelt, unter welchen Voraussetzungen Betroffene eine finanzielleEntschädigung verlangen können, wenn sie infolge eines Verbots nach dem Infektionsschutzgesetz an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden. Bisheriger Gesetzeslage entsprach es bereits, dass eine Entschädigung nicht verlangen konnte, wer ein solches Verbot, zum Beispiel durch eine Schutzimpfung, hätte vermeiden können. Neu hinzugekommen ist nun noch ein weiterer Ausnahmetatbestand. Demnach kann eine Entschädigung (auch) nicht beanspruchen, wer durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Der Begriff der “Reise” umfasst sowohl Kurzaufenthalte als auch längere Aufenthalte. Die Abreise kann auch außerhalb des eigenen Wohnsitzes beginnen.

Was unter einem „Risikogebiet“ zu verstehen ist, wird in dem neu eingefügten § 2 Nummer 17 IfSG gesetzlich definiert. Ein Risikogebiet ist demnach ein vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestelltes Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das RKI im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.

Eine Reise ist “vermeidbar” im Sinne des Gesetzes, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. Zu einer nicht vermeidbaren Reise dürften in jedem Fall besondere und außergewöhnliche Umstände führen, zum Beispiel die Geburt des eigenen Kindes oder das Ableben eines nahen Angehörigen wie eines Eltern- oder Großelternteils oder eines eigenen Kindes. Dagegen werden vor allem sonstige private oder dienstliche Feierlichkeiten, Urlaubsreisen oder verschiebbare Dienstreisen regelmäßig vermeidbar sein, so dass auch eine Entschädigung ausgeschlossen ist.

Ausgeweitet wurde auch die für erwerbstätige Eltern wichtige Regelung des § 56 Absatz 1a IfSG, die eine Entschädigung beanspruchen können, wenn sie einen Verdienstausfall erleiden, weil Betreuungseinrichtungen (Kita, Schule, etc.) aus Gründen des Infektionsschutzes geschlossen werden, und sie ihr Kind (soweit es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist) deshalb selbst beaufsichtigen müssen. Problematisch war die rechtliche Situation der Eltern bisher, wenn nicht die gesamte Kita oder Schule geschlossen wurde, sondern nur einzelne Gruppen, Klassen oder Kinder abgesondert und unter Quarantäne gestellt wurden. Die Ergänzung in § 56 Absatz 1a Satz 1 IfSG stellt nun klar, dass ein “Betretungsverbot” im Sinne der Vorschrift auch dann vorliegt, wenn eine Absonderung nach § 30 IfSG oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 32 IfSG gegen einzelne Kinder in der Einrichtung vorliegt. Auch in diesem Fall können Eltern nun eine Entschädigung verlangen.

Artikel 3 - Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV)

Im Zuge der Umsetzung der Corona-Testverordnung wurde problematisiert, ob gem. der Verordnung Antigen-Tests als Invitro-Diagnostika überhaupt an Pflegeeinrichtungen abgegeben werden dürfen. In § 3 Abs. 4 Satz 1 MPAV der Verordnung war bislang vorgesehen, dass Invitro-Diagnostik ausschließlich an die in den Nr. 1 bis 5 genannten Adressatenkreis abgegeben werden dürfen. Es wird mit einem neuen Absatz 4a nun klargestellt, dass diese in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite auch an folgende Einrichtungen und Dienste abgegeben werden dürfen:

  • Einrichtung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG (also voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, soweit diese nicht bereits als Gemeinschaftseinrichtungen unter den § 36 Abs.1 Nr. 1 fallen)
  • Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 11 IfsG (also ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen)
  • Angebote nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 des IfSG (also auch die nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten),
  • einschließlich der in § 36 Abs. 1 Nr. 7 zweiter Halbsatz des IfSG genannten Angebote zur Unterstützung im Alltag und an ambulante Dienste der Eingliederungshilfe.

Die Klarstellung ermöglicht nun die Abgabe von Schnelltest insbesondere an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen sowie stationäre und ambulante Angebote der Eingliederungshilfe.

Artikel 4 - Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 111d SGB V regelt die Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus. Mit § 111d Abs. 2 Satz 4 SGB V wird der Rettungsschirm, der Ausgleichszahlungen bis zum 30. September 2020 ermöglichte, nun ab dem 18. November 2020 bis zum 31.Januar 2021 wieder aufgespannt. Übernommen werden nicht wie beim ersten Schirm 60 Prozent des mit Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes der Einrichtung nach § 11 Abs.5, sondern 50 Prozent der Kostenausfälle orientiert an den durchschnittlichen Tagespauschalen. Somit wird die Lücke zwischen dem ausgelaufenen Rettungsschirm und den mit dem GPVG geplanten pandemiebedingten Anpassungen von Vergütungsvereinbarungen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die erst im kommenden Jahr in Kraft treten und Verhandlungen nach sich ziehen werden, geschlossen.

Mit einem neuen Absatz 4 a im § 275 SGBVwird dem Medizinischen Dienst die Möglichkeit eröffnet, Mitarbeiter*innen u.a. auf Ersuchen eines Trägers einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 SGB XI befristet zuzuweisen (höchstens für die Zeit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, § 5 Abs. 1 IfSG). Die bisherige Unterstützung durch den Medizinischen Dienst erfolgte bislang ohne eine eigenständige rechtliche Grundlage.

Die vorliegende Fachinformation wurde auf der Grundlage der Ausarbeitungen von Lisa Marcella Schmidt und Dr. Ingo Vollgraf (Paritätischer Gesamtverband) erstellt.