Bundestag beschließt Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag

In dem Gesetz wird die sukzsessive Einführung eines Ganztagsförderungsanspruches für Grundschulkinder ab dem 1. August 2026 geregelt.

 

Durch das Gesetz wird § 24 SGB VIII geändert. Grundsätzlich werden durch die Änderung Möglichkeiten zur Erfüllung des Ganztagsförderungsanspruches der Kinder in den Ferienzeiten erweitert. Anders als bisher kann dieser Anspruch, der grundsätzlich entweder durch Angebote einer Ganztagsschule oder aber durch Angebote der Horte verwirklicht werden kann, nun in den Ferienzeiten auch durch anerkannte freie Träger der Jugendhilfe oder die öffentlichen Träger der Jugendhilfe erfüllt werden. 

Die Änderungen waren vor allem durch die südlichen Bundesländer angestrebt worden, da diese große Schwierigkeiten hatten, den Anspruch auf Ganztagsförderung ab 1. August 2026 vor allem in den Ferienzeiten zu gewährleisten. 

In Mecklenburg-Vorpommern sollten grundsätzlich ausreichend Kapazitäten zur Erfüllung des Ganztagsförderungsanspruches auch in den Ferienzeiten vorhanden sein. Inwieweit die Öffnungsmöglichkeiten des Bundesgesetzes für unser Land relevant werden, hängt vor allem von den Jugendämtern in den Landkreisen und kreisfreien Städten ab, die den Sicherstellungsauftrag für den Ganztagsförderungsanspruch haben.