Neu geregelt wurden insbesondere die Verfahrensgebühren für Verfahren zur Festsetzung der Laufzeit von Pflegesatzvereinbarungen, wenn ansonsten keine Streitpunkte durch die Schiedsstelle verhandelt werden (§ 8 Abs. 3 Buchst. d). Bisher betrug die Verfahrensgebühr bei solchen Verfahren 700 Euro, nun beträgt sie 1.500 Euro. Diese Änderung wurde notwendig, da zeitweilig eine Vielzahl solcher Verfahren vor die Schiedsstelle getragen werden mussten, da Verhandlungsergebnisse in drei Landkreisen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erzielt werden konnten. Dieser Verhandlungsstau auf Verhandlungsebene ist mittlerweile weitgehend behoben.
Eine aktuelle Fassung der Schiedsstellengeschäftsordnung ist auf der Internetseite des LAGuS MV veröffentlicht.