Gemeinsames Budget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege ab 1. Juli 2025

Zum 1. Juli tritt ein neuer § 42a SGB XI in Kraft. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 verfügen nun über ein Jahresbudget in Höhe von 3549 Euro, das sie flexibel für Kurzzeit- und Verhinderungspflege einsetzen können.

Mit dem neuen „gemeinsamen Jahresbetrag“ werden die bisher getrennten Budgets für Kurzzeit- und Verhinderungspflege in einem einheitlichem Budget zusammengefasst. An der Summe der verfügbaren Finanzmittel ändert sich allerdings nicht. Für den Anspruch auf Verhinderungspflege tritt insofern eine Vereinfachung ein, als die bisher vorausgesetzte Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt. 

Die Neuregelung in § 42a SGB XI enthält auch Informationspflichten der Leistungsanbieter gegenüber den Pflegekassen und gegenüber den Pflegebedürftigen. Die Informationspflicht gegenüber dem versorgten Pflegebedürftigen sieht vor, dass unmittelbar im Anschluss an die pflegerische Versorgung eine klare und verständliche Übersicht zu Kosten der Versorgung geliefert werden muss, die das Jahresbudget betreffen. Ziel ist, dass die versorgte Person genau weiß, in welchem Umfang sie für die verbleibende Zeit des Kalenderjahres über den Jahresbetrag verfügen kann.

Ergänzend zur Neuregelung in § 42a SGB XI wird mit einer Neuregelung in § 144 Abs. 6 SGB XI geklärt, dass Leistungen der Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege, die bereits im 1. Halbjahr 2025 in Anspruch genommen wurden, der Höhe nach auf den neuen gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet werden.

Das Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI wurde durch den GKV Spitzenverband zum Stand 1. Juli 2025 angepasst. Eingefügt wurden die Hinweise zum neuen § 42a SGB XI. Überarbeitet wurden die Abschnitte zur Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) und zur Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI). Den Hinweisen des GKV Spitzenverbands ist jeweils der aktuelle Gesetzestext vorangestellt.