Geänderte QPR ambulant ab 1. Januar 2021

Vom 1. Januar 2021 an gelten neue Textfassungen der Qualitätsprüfungs-Richtlinien. Die neuen QPR sind nun auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands veröffentlicht.

Hintergrund der Neufassungen ist insbesondere die  Einführung von ambulanten Betreuungsdiensten in das Leistungserbringerspektrum des SGB XI und die Verabschiedung eigener Prüfrichtlinien für diese Leistungserbringer (Teil 1b der neuen ambulanten QPR). Weitere Änderungen folgten aus der Ergänzung der Bundesrahmenempfehlungen zur häuslichen Krankenpflege hinsichtlich der außerklinischen Intensivpflege. Anpassungen der jetzigen QPR betreffen den Prüfbereich „spezielle Krankenbeobachtung“ und hier zum Beispiel die Qualifikationsanforderungen an Pflegekräfte, die mit der Versorgung beatmeter Menschen betraut sind. Somit bleiben die zur Zeit geltenden QPR ambulant inhaltlich weitgehend unverändert.

Ab dem 1. Januar 2021 gilt:

  • eine QPR nach § 114 SGB XI mit einem Teil 1a Ambulante Pflegedienste
  • eine QPR nach § 114 SGB XI mit einem Teil 1b QPR Teil 1b – Ambulante Betreuungsdienste
  • und eine QPR HKP.

Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien für ambulante Pflegedienste (Teil 1a) und ambulante Betreuungsdienste (Teil 1b) sind auf der Internetseite des GKV Spitzenverbandes unter Pflege „Richtlinien/Vereinbarungen/Formulare“ veröffentlicht.

Die Qualitätsprüfungs-Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege ist bei den aktuellen Dokumenten zur Krankenversicherung / Häusliche Krankenpflege veröffentlicht.