Die Sonderregeln betreffen insbesondere die Möglichkeit der Videobehandlung, Verordnungen nach telefonischer Anamnese, verlängerte Vorlagefristen für Verordnungen sowie verschiedene Erleichterungen bei Verordnungsvorgaben. Ziel ist es, direkte Arzt/Ärztin-Patient*innenkontakte weiterhin möglichst gering zu halten.
Bereits im Dezember 2020 hatte der G-BA die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen und für Krankentransportfahrten von COVID-19-positiven Versicherten bis zum 31. März 2021 verlängert.
Der Beschluss tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Februar 2021 in Kraft.
Die vollständige Pressemitteilung des G-BA finden Sie hier.