Die Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 – RBSFV 2024) vom 24. Oktober 2023 wurde am 27. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 287) veröffentlicht. Darüber informiert das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport im Rundschreiben der Fachaufsicht Eingliederungs- und Sozialhilfe Nr. 2023-22.
Mit der Erhöhung der Basisfortschreibung um 9,07 Prozent und der Erhöhung der ergänzenden Fortschreibung um 9,9 Prozent ergeben sich folgende Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2024:
- Regelbedarfsstufe 1 563 Euro
- Regelbedarfsstufe 2 506 Euro
- Regelbedarfsstufe 3 451 Euro
- Regelbedarfsstufe 4 471 Euro
- Regelbedarfsstufe 5 390 Euro
- Regelbedarfsstufe 6 357 Euro.
Die Erhöhungsraten sind nicht auf die Einzelbeträge aus den Regelbedarfsstufen anzuwenden.
Durch die Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 erhöht sich auch der Anspruchsbetrag für den persönlichen Schulbedarf wie folgt:
- 130 Euro für das erste Schulhalbjahr
- 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr.